Im Rechtsstreit war strittig, inwiefern ein Wasserschaden ein versichertes Ereignis darstellt, soweit das Wasser nicht aus einem Rohrsystem selbst oder einer direkt mit dem Rohrsystem verbundenen „sonstigen Einrichtung“ austritt. Insbesondere wurde geklärt, wie der Begriff „sonstige Einrichtungen“ in den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen auszulegen ist.
Der BGH hatte bereits vor Jahren entschieden, dass die Möglichkeit der Schonfristzahlung nur die Wirkungen einer fristlosen, nicht aber einer ordentlichen Mietvertragskündigung beseitigen kann. Einzelne Gerichte, vor allem aber das LG Berlin, haben in den vergangenen Jahren immer wieder die Auffassung vertreten, durch eine Schonfristzahlung werde auch die hilfsweise zugleich ausgesprochene ordentliche Mietvertragskündigung unwirksam. Diese Rechtsauffassung widerspricht eindeutig dem Wortlaut des Gesetzes. Der Bundesgerichtshof hat in erstaunlicher Deutlichkeit diesen Bestrebungen ein Ende gesetzt.
Die Parteien streiten, ob eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erstellt wurde. Nach der gültigen Betriebskostenverordnung sind einzelne Betriebskosten grundlegend einzeln in der Betriebskostenabrechnung aufzuführen. Allerdings ist es dem Vermieter unter engen Voraussetzungen möglich, mehrere Betriebskostenpositionen zusammen abzurechnen. Welche Bedingung hierfür erfüllt sein muss, hat der Bundesgerichtshof neuerlich durch Beschluss vom 06.07.2021 entschieden und die Anforderung dargelegt.
Die Änderungsverordnung in Form einer Ersten Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV-Novelle) wurde am 19. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBI. I S. 4688) verkündet und ist am 9. November 2021 in Kraft getreten. Der Artikel informiert über wichtige Änderungen.
Die Verordnung zur Änderung der Heizkostenverordnung ist am 01.12.2021 in Kraft getreten. Da keine allgemeine Übergangsfrist in der Verordnung vorgesehen ist, sind wesentliche Regelungen bereits unmittelbar seit 01.12.2021 wirksam. So dürfen ab diesem Zeitpunkt nur noch fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung eingebaut werden. Dies betrifft Heizkostenverteiler, Warmwasserzähler und Wärmezähler. Lediglich beim Austausch einzelner ausgefallener Geräte muss die Fernablesbarkeit noch nicht gewährleistet sein.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2021 - V ZR 225/20 können Wohnungseigentümer die Nutzung des Gemeinschaftseigentums aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht dauerhaft durch Mehrheitsbeschluss verbieten, wenn dadurch auch das Sondereigentum nicht mehr genutzt werden kann.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 21.10.2021- 67 S 140/21 – muss der Vermieter dem Mieter im Falle eines wirksamen Widerrufs des Wohnraummietvertrags alle bis dahin geleisteten Mietzahlungen, inklusive Nebenkostenvorauszahlungen, zurückgewähren, sofern er den Mieter nicht über dessen Widerrufsrecht belehrt hat und der Mieter die Mieträume vor Vertragsschluss nicht besichtigt hat. Demgegenüber schuldet der Mieter dem Vermieter für den Gebrauch der Mieträume weder einen Nutzungs- noch einen Wertersatz.
Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit an nur einem einzigen Arbeitstag rechtfertigt es regelmäßig nicht, eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung auszusprechen und für die Dauer einer vereinbarten Probezeit gilt die Kündigungsfrist von 2 Wochen gemäß § 622 Abs. 3 BGB (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2020, Az.: 1 Sa 72/20).
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 21.10.2021- 67 S 140/21 – muss der Vermieter dem Mieter im Falle eines wirksamen Widerrufs des Wohnraummietvertrags alle bis dahin geleisteten Mietzahlungen, inklusive Nebenkostenvorauszahlungen, zurückgewähren, sofern er den Mieter nicht über dessen Widerrufsrecht belehrt hat und der Mieter die Mieträume vor Vertragsschluss nicht besichtigt hat. Demgegenüber schuldet der Mieter dem Vermieter für den Gebrauch der Mieträume weder einen Nutzungs- noch einen Wertersatz.
In seiner heutigen Plenarsitzung hat der Bundesrat der Heizkostenverordnung zugestimmt. Damit kann die Heizkostenverordnung mit einer nur geringfügigen Ergänzung noch im Jahr 2021 in Kraft treten.
Der Bundesrat hat die bereits heftig diskutierten Mängel der neuen Heizkostenverordnung nicht korrigiert und lediglich eine Evaluationsregelung hinzugefügt. Danach soll nach 3 Jahren geprüft werden, ob die Nachrüstung mit fernablesbarer Erfassungstechnik tatsächlich, wie von der Bundesregierung angenommen, kostenneutral erfolgt.
Ein Architekt war mit der Planung beauftragt, ein Wohngebäude grundlegend umzugestalten. Im Rahmen des Vertrags hat er sich das Recht vorbehalten, nach Beendigung des Auftrages das umgebaute Wohngebäude jederzeit betreten zu dürfen. Zu Recht?
Arbeitnehmer, die direkt nach einer Kündigung eine Krankschreibung vorlegen und der Arbeit bis zum Ablaufen der Kündigungsfrist fernbleiben, können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen. Kündigt ein Arbeitnehmer und wird am Tag der Kündigung arbeitsunfähig geschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.
In der nachfolgend ausgeführten Entscheidung wurden die rechtlichen Anforderungen an die Formerfordernisse einer Kündigungserklärung konkretisiert, soweit die Erklärung durch einen Vertreter des Vermieters erfolgt. Es wurde entschieden, dass die Verwendung des Kürzels i.A. hierbei nicht genügt.
Der BGH hat im Urteil vom 16.07.2021 zu Az. V ZR 284/19 grundlegende Hinweise zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen Wohnnutzung in einem Teileigentum gegeben.
Gegen wen richtet sich der Anspruch auf Auskunft zu konkreten Vorgängen in einer WEG? Welche Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein? Muss der Verwalter konkrete Fragen beantworten? Dies war Gegenstand eines Beschlusses des LG Frankfurt/Main vom 27.07.2021 zu Az. 2-13 S 120/20.
Die ersten Datenschutzberichte dre Landesbeauftragten für das Jahr 2020 sind veröffentlicht. Hier ein Auszug betreffend den Bereich der Immobilienvermietung.
Der Bundesgerichtshof hat am 11.06.2021 zu Az. V ZR 215/20 ein Aufsehen erregendes Urteil zu zwei lang umstrittenen Fragen verkündet: Inwieweit dürfen dem WEG-Verwalter durch Verwaltervertrag Entscheidungskompetenzen übertragen werden und wie kann der Verwalter (zusätzlich) vergütet werden? Das Urteil darf nicht ohne Einordnung genossen werden: Der Fall betraf Beschlussfassungen aus dem Jahr 2019, der BGH hat sich also zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform 2020 geäußert. Zum anderen hat der BGH die AGB-rechtliche Wirksamkeit der Vertragsklauseln gerade ausdrücklich nicht geprüft.
Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bonn vom 07.02.2021, Az. 2 Ca 504/21, besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneverordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus.
Hat der Mieter vor Beendigung des Mietverhältnisses von seinem Recht auf Zurückbehaltung der Betriebskostenvorauszahlungen keinen Gebrauch gemacht, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, so kann er nach Ende des Mietvertrages vom Vermieter auch nicht die Rückzahlung seiner geleisteten Vorauszahlungen verlangen, BGH vom 07.07.2021, Aktenzeichen VIII ZR 52/20.
Die Parteien streiten um eine Betriebskostennachforderung. Der Mieter, nachfolgend Beklagter, meint den erhöhten Wasserverbrauch auf Grund einer defekten Toilettenspülung nicht zu schulden. Das Amtsgericht und auch Landgericht folgen der Ansicht allerdings nicht. (Urteil des AG Hanau vom 04.06.2019 – Az. 32 C 207/19; Beschluss des LG Hanau vom 30.12.2020 – Az. 2 S 123/19)
Der Auftragsnehmer und Auftragsgeber streiten um restlichen Werklohnanspruch und um Selbstvornahmekosten nach Kündigung. In der Entscheidung wurde anschaulich dargestellt, wie eine Fristsetzung für die Geltendmachung von Selbstvornahmekosten ausgestaltet werden sollte und unter welchen Voraussetzungen diese ggf. entbehrlich ist. (Urteil des OLG Oldenburg vom 13.10.2020 – Az.: 2 U 87/20)
Die Klägerin (Auftragnehmer) verlangte von der Beklagten (Auftraggeber) die Stellung einer Bauhandwerksicherung für Gerüstbauarbeiten, wobei das Gerüst nicht nur vermietet, sondern individuell bemessen, zusammengestellt und fest mit dem Gebäude verankert worden ist. Zu Recht?
Von Gesetzes wegen ist der Vermieter nicht ausdrücklich verpflichtet, den Mieter über das richtige Heizungs- und Lüftungsverhalten zu belehren. Er darf, sofern das von ihm zu vermietende Objekt mangelfrei ist und not-wendige Handlungen allgemein bekannt und offenkundig sind, auf ein angemessenes, übliches Mieter-verhalten vertrauen. Die Erfahrung lehrt indessen: viele Altbestandsobjekte weisen durchaus Problemstellen, wie Wärmebrücken oder Undichtigkeiten auf. Das eine übliche Mieterverhalten gibt es nicht. Der Handlungsbedarf neu renovierter Wohnungen ist kaum offenkundig. Und das angemessene Verhalten ist besonders vom konkreten Mieterverhalten abhängig. Deshalb sind Belehrungen faktisch nicht vermeidbar.
In der Praxis mehren sich derzeit die Fälle des Ungezieferbefalls durch Motten, Ameisen, Bettwanzen oder andere Insekten. Inwieweit der Mieter bei einem solchen Befall berechtigt ist, die Miete zu mindern bzw. ob andererseits der Vermieter Schadenersatz für die Beseitigung des Befalls verlangen kann, bemisst sich an den Umständen des Einzelfalls.
Inwieweit die Kosten für regelmäßige Dachwartungen als Betriebskosten umlegbar sind, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und in der Rechtsprechung nicht eindeutig entschieden.
Verlangt der Vermieter von Wohnräumen nach Beendigung des Mietverhältnisses die Räumung und Herausgabe vom Mieter, der hierzu nicht freiwillig bereit ist, muss der Vermieter zunächst ein Räumungsurteil erwirken und dieses anschließend mithilfe eines Gerichtsvollziehers vollstrecken. Die Vollstreckung darf lediglich gegen die im Urteil ausgewiesenen Räumungsschuldner durchgeführt werden. Stellt der Gerichtsvollzieher vor Ort fest, dass weitere Personen Mitbesitz am Mietobjekt haben, kann er die Räumung nicht vollziehen.
Mit der Verpflichtung des Verwalters zur Einholung und Übersendung von Alternativangeboten vor der Abstimmung über eine Verwaltungsneubestellung befasste sich das Landgericht Frankfurt am Main im Beschluss vom 25.2.2021 zu Az. 2-13 S 23 / 20.
Mit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 25.02.2021 zu Az. 2-13 S 146/19 liegt eine der ersten veröffentlichten Gerichtsentscheidungen dazu vor, welche Verträge der Verwalter ohne vorherige Beschluss-fassung der Eigentümer abschließen darf.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.06.2021 - Az. V ZR 234/19 - entschieden, dass ein Grundstücksnachbar – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen – von seinem Selbsthilferecht aus § 910 BGB auch dann Gebrauch machen darf, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste das Absterben des Baumes oder der Verlust der Standfestigkeit droht.
Zwischenzeitlich liegt der Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung-ZertVerwV) vor, er befindet sich in der Verbändeanhörung.
Für den Fall, dass der Verwalter ohne entsprechende Legitimation einen kostenpflichtigen Auftrag auslöste, hat das Amtsgericht Achim im Urteil vom 14.7.2020 zu Az. 10 C3 112 / 18 entschieden, dass der Verwalter keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen kann. Das Amtsgericht hat seiner Rechtsprechung die These des Bundesgerichtshofes aus dessen Urteil vom 14.6.2019 zu Az. V ZR 254/17 zugrunde gelegt (s. Aktuelle Information der Kanzlei Nr. 25/2019).
Zum 01.01.2023 tritt die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft (BGBl. 2021, Seite 882, verkündet am 12.05.2021). Es erfolgt demnach eine Änderung wesentlicher Gesetze (z. B. ZPO, BGB, FamFG, SGB). Aufgrund von Schnittstellen im täglichen Geschäftsbetrieb von Wohnungsunternehmen beim Umgang mit Ihren Mieter*innen möchten wir Ihnen daher die für Sie möglicherweise relevanten Aspekte im Betreuungsrecht hervorheben.
Ein hohes Alter des Mieters stellt ohne weitere Feststellungen zu den sich daraus ergebenden Folgen für den Mieter noch keine einen Widerspruch gegen die Kündigung begründende Härte i.S.v. § 574 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Dies hat der BGH mit Urteil vom 03.02.2021, Aktenzeichen VIII ZR 68/19 entschieden.
Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit Null durchgehend nicht gearbeitet haben, erwerben sie keine Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub daher anteilig kürzen, entschied das Landgericht Düsseldorf im Urteil vom 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20.
Nunmehr hat uns die dritte Welle der Corona-Pandemie erreicht. Aus dem Grund wurde zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens das Infektionsschutzgesetz novelliert. Bereits am 23.04.2021 trat die veränderte Fassung in Kraft, in welcher weitreichende Kontaktbeschränkungen vorgesehen sind. Es stellt sich daher die Frage, inwiefern mietrechtliche Belange hiervon tangiert werden.
Der neue Stichtag für den nächsten Zensus ist bekanntlich der 15. Mai 2022. Zur Auskunft verpflichtet sind neben Eigentümern auch die Verwalter, ohne Rücksicht darauf, ob sie den Wohnraum oder nur das gemeinschaftliche Eigentum verwalten, § 24 Abs. 1 ZensG.
Bei der Untervermietung hat der Vermieter keinen Anspruch auf ein persönliches Kennenlernen des künftigen Untermieters. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin vom 30.11.2020 (veröffentlicht am 15.03.2021), Aktenzeichen 64 T 49/20, sei die Mitteilung des Namens nebst Geburtsdatum und Geburtsort des Untermieters sowie dessen berufliche oder sonstige Tätigkeit ausreichend.
Anlässlich eines aktuellen Gesetzgebungsverfahrens zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPEG) möchten wir Sie aufgrund der Wichtigkeit und Aktualität der Materie über den Inhalt des angedachten Gesetzes informieren.
Über die ausschließlichen Befristungsgründe des § 575 BGB hinaus sind zahlreiche Konstellationen denkbar, in denen der Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer Mindestvertragslaufzeit hat, z.B. wenn er die Wohnung nach den Wünschen des Mieters und daher mit erheblichem zusätzlichem Kostenaufwand umgestaltet oder herrichtet. Dies ist jedoch nicht mit Zeitmietvereinbarungen möglich, sondern nur durch Vereinbarung von befristeten Kündigungsausschlüssen.
Nach dem Urteil des BGH vom 20.11.2020 zu Az. V ZR 196/19 handelt es sich bei der vom Bauträger erarbeiteten Gemeinschaftsordnung einer WEG nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen, auch wenn der Bauträger ein Unternehmer ist und die Käufer als Verbraucher anzusehen sind.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 18.12.2020 zu Az. V ZR 193/19 darüber entschieden, inwieweit ein vermietender Sondereigentümer für Schäden haftet, die sein Mieter einem anderen Sondereigentümer zufügt.
Im Bauvertrag wird häufig die Klausel verwendet, dass der Bauträger alle ihm zustehenden Erfüllungs-, Haftungs-, Nacherfüllungs - und Schadensersatzansprüche an den Erwerber sicherungshalber abtritt. Das Landgericht Karlsruhe hat nun die Reichweite und Auswirkungen einer solchen Durchgriffshaftung konkretisiert.
Das Urteil des BGH vom 20.11.2020 zu Az. V ZR64/20 erhellt Abstimmungs- und Einberufungsmodalitäten in kleinen, verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaften.
Das OLG Brandenburg hat kürzlich darüber entschieden, dass der Architekt die Darlegungs-und Beweislast seines Honoraranspruchs trägt und hat zugleich die Anforderungen an eine konludente Abnahme konkretisiert.
Hat der Vermieter nach einer Modernisierungsmaßnahme zunächst die Miete auf der Basis der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete erhöht, kann er später dennoch eine Modernisierungsumlage erheben – allerdings im begrenzten Umfang, so der BGH im Urteil vom 16.12.2020, Az. VIII 367/18.
Der BGH hat am 16.12.2020 erneut zu den Voraussetzungen der Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Gebäudeabrisses Stellung genommen, Az. VIII ZR 70/19.
Besucher, die sich mit Einverständnis des Wohnungsmieters in der Wohnung aufhalten, gelten als Erfüllungsgehilfen des Mieters im Hinblick auf die Erfüllung der Verhaltenspflichten. Störungen des Hausfriedens durch die Besucher hat somit der Mieter zu vertreten, so dass der Vermieter auch in diesem Fall den Mietvertrag kündigen darf, vgl. BGH Beschluss vom 25.08.2020, Az. VIII ZR 59/20.
Die Bundesregierung hat am 20.01.2021 eine bis zum 15.03.2021 zeitlich befristete Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft gesetzt. Sie gilt ab dem 27.01.2021 und enthält folgende Regelungen:
Der Umfang des Anspruchs auf Belegeinsicht war Gegenstand des am 09.12.2020 verkündeten Urteils des für Wohnraummietsachen zuständigen VIII. Zivilsenats Bundesgerichtshofs zu Az. VIII ZR 118/19.
Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 67 vom 30.12.2020 wurde das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.2020 verkündet.
Der aktuelle Basiszinssatz i. S. v. § 247 BGB ab dem 01.01.2021 beträgt weiterhin -0,88 %. Dieser Zinssatz ist eine Bezugsgröße für die Berechnung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug gemäß § 288 BGB.
Das LG Landshut befasste sich unlängst mit Schadenersatzansprüchen eines Sondereigentümers gegen den Verwalter einer Wohneigentumsanlage wegen Verletzung des Datenschutzes, Urteil vom 06.11.2020, Az. 51 O 513/20. Streitgegenständlich waren die Weitergabe einer E-Mail-Adresse und die Information der anderen Eigentümer über einen Legionellenbefall in der Wohnung des Klägers.
Die Bundesregierung hat am 20.01.2021 eine bis zum 15.03.2021 zeitlich befristete Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft gesetzt. Sie gilt ab dem 27.01.2021 und enthält folgende Regelungen:
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