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Arbeitgeber dürfen Urlaub bei Kurzarbeit Null anteilig kürzen

Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit Null durchgehend nicht gearbeitet haben, erwerben sie keine Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub daher anteilig kürzen, entschied das Landgericht Düsseldorf im Urteil vom 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20.

 

Sachverhalt

Eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin erhielt laut Arbeitsvertrag jährlich 14 Tage Urlaub. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 galt für sie aufgrund der Coronapandemie „Kurzarbeit Null“. Der Arbeitgeber war daher der Ansicht, er habe mit 11,5 Tagen den Urlaubsanspruch erfüllt, wobei die Arbeitnehmerin die weitere 2,5 Tage Urlaub begehrte.

 

Rechtliche Würdigung

Das Gericht entschied, das der Mitarbeiterin für die Monate Juni, Juli und Oktober 2020 in der Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche zustehen, so dass der Arbeitgeber berechtigt sei für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null den Urlaub um 1/12 zu kürzen. Es begründet dies damit, dass es der Zweck des Erholungsurlaubs sei, dass der Arbeitnehmer sich erholen muss. Dies setze eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit seien die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben, daher müssten Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden. Hier ist anerkannt, dass deren Erholungsurlaub anteilig zu kürzen ist,

 

Fazit

Diese Entscheidung ist noch nicht endgültig, da das Landgericht Düsseldorf die Revision zugelassen hat.

 

 

 

René Illgen

Rechtsanwalt