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Sie haben Fragen zu Ihrer Immobilie, Ihrer Mieterschaft, Ihren Vertragspartnern oder zur Bewirtschaftung und suchen eine zuverlässige sowie kompetente Beratung oder Vertretung Ihrer Interessen? Sie sind ein kommunales Wohnungsunternehmen, eine Wohnungsgenossenschaft oder privater Vermieter? Dann sind wir Ihr Dienstleister für die Immobilienwirtschaft und bieten Ihnen hierfür ein umfangreiches Portfolio und Fachwissen in fast allen dazugehörigen Rechtsgebieten.

Gern stehen wir Ihnen auch in einem persönlichen Gespräch in unserem Stamm- und Hauptsitz in Chemnitz aber auch in unserer Zweigstelle in Dresden zur Verfügung. Unsere seit dem Jahr 1990 bestehende Kanzlei kann Ihnen eine exzellente Expertise anbieten, die zur Erkennung Ihres Handlungsbedarfs, zur Verifizierung von Sachverhalten und relevanten Tatsachen sowie letztlich zur Lösung der Problematiken und zu Ihrem Erfolg im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich führt.

Wir sind für Sie da.

Strunz-Alter Rechtsanwälte PartG mbB
Zschopauer Straße 216
09126 Chemnitz

+49 (371) 5353800

kanzlei@strunz-alter.de

Übersicht über die Beendigung von Garagennutzungsverträgen

Auf dem Gebiet der neuen Bundesländer erfolgte vor dem 03.10.1990 häufig die ...

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Aktuelle Informationen

WEG

Gestattung einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum

14.11.2025 | Nr. 42 / 2025
Gegenstand einer Entscheidung des AG Berlin-Charlottenburg vom 18.07.2025, Az. 73 C 51/25, war die Frage, ob einem Sondereigentümer die exklusive Nutzung einer Gemeinschaftsfläche ohne Kompensationszahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft gestattet werden darf.
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WEG

Erstellungspflicht der Jahresabrechnung bei Wechsel des WEG-Verwalters zum Jahreswechsel

07.11.2025 | Nr. 41 / 2025
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung V ZR 206/24 eine zentrale Frage zur Erstellung von Jahresabrechnungen nach § 28 Abs. 2 WEG geklärt. Im Mittelpunkt stand die Frage, welcher WEG-Verwalter bei einem Verwalterwechsel zum Jahreswechsel für die Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet ist.
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FM

Welche Regeln gelten fürs Laubkehren?

07.11.2025 | Nr. 40 / 2025
Buntes Herbstlaub ist nicht nur schön anzusehen, es kann durchaus auch zur Unfallgefahr werden. Daher sind Grundstückseigentümer, in der Regel durch gemeindliche Satzungen, ähnlich wie bei Schnee- und Eisglätte, verpflichtet, das Laub von Grundstückszuwegungen bzw. vom Gehweg vor dem Grundstück zu beseitigen. Wie oft zu kehren ist, hängt von der Intensität des Laubfalls und von den Wetterbedingungen ab. Die Regeln für das Laubkehren unterscheiden sich jedoch wesentlich von den strengeren Regeln für den Winterdienst.
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FM

Haftung des vermietenden Wohnungseigentümers bei mangelhaftem Winterdienst im Gemeinschaftseigentum

24.10.2025 | Nr. 39 / 2025
Der Bundesgerichtshof hat in einer neuerlichen Entscheidung vom 06.08.2025 (Az. VIII ZR 250/23) geurteilt, dass ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich für Schäden haftet, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet.
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WEG

Die Zulässigkeiten eines ein rechtskräftiges Gestaltungsurteil ändernden Zweitbeschlusses

24.10.2025 | Nr. 38 / 2025
Das Landgericht Frankfurt a. M. stellt in seinem Urteil vom 28.08.2025 zum Aktenz. 2-13 S 37/24 klar, dass ein Zweitbeschluss der Wohnungseigentümer, der einen durch ein rechtskräftiges Gestaltungsurteil ersetzten Erstbeschluss abändert, nur dann mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung vereinbar ist, wenn sich die der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen nachträglich geändert haben. Eine bloße Wiederholung oder Umgehung des Urteils durch einen neuen Beschluss ist unzulässig.
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Veröffentlicht: 07.08.2019
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