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Sie haben Fragen zu Ihrer Immobilie, Ihrer Mieterschaft, Ihren Vertragspartnern oder zur Bewirtschaftung und suchen eine zuverlässige sowie kompetente Beratung oder Vertretung Ihrer Interessen? Sie sind ein kommunales Wohnungsunternehmen, eine Wohnungsgenossenschaft oder privater Vermieter? Dann sind wir Ihr Dienstleister für die Immobilienwirtschaft und bieten Ihnen hierfür ein umfangreiches Portfolio und Fachwissen in fast allen dazugehörigen Rechtsgebieten.

Gern stehen wir Ihnen auch in einem persönlichen Gespräch in unserem Stamm- und Hauptsitz in Chemnitz aber auch in unserer Zweigstelle in Dresden zur Verfügung. Unsere seit dem Jahr 1990 bestehende Kanzlei kann Ihnen eine exzellente Expertise anbieten, die zur Erkennung Ihres Handlungsbedarfs, zur Verifizierung von Sachverhalten und relevanten Tatsachen sowie letztlich zur Lösung der Problematiken und zu Ihrem Erfolg im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich führt.

Wir sind für Sie da.

Strunz-Alter Rechtsanwälte PartG mbB
Zschopauer Straße 216
09126 Chemnitz

+49 (371) 5353800

kanzlei@strunz-alter.de

Berliner Räumung

Die umgangssprachlich als Berliner Räumung bekannte besondere Form der ...

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Aktuelle Informationen

BauR

GmbH in öffentlicher Hand schuldet Bauhandwerkersicherheit

18.08.2025 | Nr. 30 / 2025
Immer häufiger kommt es zu Streitigkeiten um die Stellung von Sicherheiten nach der Erteilung von Aufträgen an Handwerker. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte in einem Fall (Urteil vom 07.03.2025 - 2-32 O 32/24) zu entscheiden, in dem es mehrere Besonderheiten gab und dabei die in der Rechtsprechung und Literatur mehrheitlich vertretenen Auffassungen bestätigt.
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WohnM

Beendigung des gemeinschaftlichen Mietverhältnisses trotz unwirksamer, isolierter Kündigung nur einer Mieterpartei?

18.08.2025 | Nr. 29 / 2025
Sind bei einem Mietverhältnis auf Vermieter- oder Mieterseite mehrere Personen Vertragspartner, kann jeweils nur durch bzw. gegenüber allen Vertragspartnern wirksam gekündigt werden. Allerdings sind auch Konstellationen denkbar, bei denen trotz einseitiger Kündigung durch nur einen Vertragspartner eine wirksame Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Kündigenden entstehen kann.
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ZV

Keine Dringlichkeitsprüfung bei einstweiliger Räumungsverfügung nach § 940 a Abs. 2 ZPO

18.08.2025 | Nr. 28 / 2025
Viele Vermieter wurden bereits mit dem Problem konfrontiert, dass sich nach erfolgreich erstrittenem Räumungstitel bei der Zwangsräumung herausstellt, dass die Mieträume nicht nur von dem verurteilten Mieter, sondern von weiteren Personen bewohnt werden, von denen der Vermieter bisher keine Kenntnis hatte. Das führt dazu, dass der Gerichtsvollzieher die Zwangsräumung abrechen muss. Neben der Erhebung einer weiteren – meist langwierigen – Räumungsklage ermöglicht § 940 a Abs. 2 ZPO die meist kurzfristige Anordnung einer einstweiligen Räumungsverfügung. Nach der Gesetzesbegründung soll § 940 a Abs. 2 ZPO der Entlastung der Gerichte dienen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29. November 2017 – 5 U 1337/17; Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Auflage 2024, ZPO § 940 a, Rn. 20). Die Kanzlei vertritt daher die Ansicht, dass anders als bei den Leistungsverfügungen i.S.v. §§ 935, 940 ZPO keine Eilbedürftigkeit vorliegen muss und so keine Dringlichkeitsprüfung notwendig ist.
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WohnM

Belegeinsichtsrecht nach Betriebskostenabrechnung beim Vermieter versus Anspruch auf Übersendung von Belegkopien

18.08.2025 | Nr. 27 / 2025
Unstreitig steht dem Mieter nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung ein Einsichtsrecht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zu. Die Belegprüfung hat der Mieter grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Vermieters vorzunehmen. Ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien kann dem Mieter aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zustehen, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. Das Landgericht Hanau hatte im Verfahren 2 S 43/24 u.a. über die Rechtmäßigkeit eines Übersendungsverlangens zu entscheiden.
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WohnM

Die Bindungswirkung von Wohnungsabnahmeprotokollen

18.07.2025 | Nr. 26 / 2025
Das AG Hanau hat mit Urteil vom 11.04.2025 zum Aktenzeichen 32 C 37/24 bestätigt, dass der Inhalt eines von den Parteien unterzeichneten Abgabeprotokolls sowohl hinsichtlich aufgeführter Mängel der Mietsache als auch angegebener Mängelfreiheit bindend ist, es sei denn, die Mängel können im Zug einer üblichen Prüfung nicht erkannt werden oder die Parteien treffen abweichende Abreden.
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Veröffentlicht: 07.08.2019