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Herzlich Willkommen!

Sie haben Fragen zu Ihrer Immobilie, Ihrer Mieterschaft, Ihren Vertragspartnern oder zur Bewirtschaftung und suchen eine zuverlässige sowie kompetente Beratung oder Vertretung Ihrer Interessen? Sie sind ein kommunales Wohnungsunternehmen, eine Wohnungsgenossenschaft oder privater Vermieter? Dann sind wir Ihr Dienstleister für die Immobilienwirtschaft und bieten Ihnen hierfür ein umfangreiches Portfolio und Fachwissen in fast allen dazugehörigen Rechtsgebieten.

Gern stehen wir Ihnen auch in einem persönlichen Gespräch in unserem Stamm- und Hauptsitz in Chemnitz aber auch in unserer Zweigstelle in Dresden zur Verfügung. Unsere seit dem Jahr 1990 bestehende Kanzlei kann Ihnen eine exzellente Expertise anbieten, die zur Erkennung Ihres Handlungsbedarfs, zur Verifizierung von Sachverhalten und relevanten Tatsachen sowie letztlich zur Lösung der Problematiken und zu Ihrem Erfolg im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich führt.

Wir sind für Sie da.

Strunz-Alter Rechtsanwälte PartG mbB
Zschopauer Straße 216
09126 Chemnitz

+49 (371) 5353800

kanzlei@strunz-alter.de

Reform des Wohnungseigentumsrechts Stand 01.12.2020

Das Wohnungseigentumsgesetz, kurz WEG genannt, wurde mit Wirkung zum 01.12.2020 ...

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Aktuelle Informationen

WEG

Einberufungskompetenzen im Wohnungseigentum

20.02.2026 | Nr. 7 / 2026
Gegenstand des Beschlusses des AG Hamburg-Altona vom 10.04.2025 zu Az. 303a C 16/24 war die Frage, wer in einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft zur Einberufung einer Versammlung befugt ist.
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WohnM

Tod des Mieters arglistig verschwiegen – Anspruch aus § 563 Abs.2 BGB dahin

20.02.2026 | Nr. 6 / 2026
Verstirbt der Mieter, gibt der § 563 BGB die Möglichkeit des Eintritts des Ehegatten, Lebenspartners oder anderer enger Familienmitglieder in das bestehende Mietverhältnis. Dies gilt auch für Personen, mit denen der Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat. Nicht immer ist der Vermieter über diesen Wechsel des Vertragspartners erfreut. Der Abs. 4 des § 563 BGB eröffnet dem Vermieter ein Kündigungsrecht, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt. Zweck dieser Regelung ist, zu verhindern, dass dem Vermieter ein unzumutbarer Mieter aufgezwungen wird. Allerdings muss der Vermieter die Unzumutbarkeit auf konkrete, objektive und nachweisbare Anhaltspunkte stützen. So geschehen in einem Verfahren vor dem Kammergericht Berlin (Az. 12 U 52/25).
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WohnM

Die Untervermietung ist keine zulässige Einnahmequelle

06.02.2026 | Nr. 5 / 2026
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 28.01.2026 zum Aktenzeichen VIII ZR 228/23 klargestellt, dass Mieter durch die Untervermietung keinen Gewinn erzielen dürfen. Damit hat er der nicht selten praktizierten Untervermietung als „Geschäftsmodell“ eine Absage erteilt.
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WEG

Die Zulässigkeit einer Übertragung der Versammlungsleitung bei Wohnungseigentum

06.02.2026 | Nr. 4 / 2026
Über die Zulässigkeit einer Übertragung der Versammlungsleitung vom WEG-Verwalter auf eine dritte, seinem Geschäftsbetrieb nicht zugehörige aber grundsätzlich teilnahmeberechtigte Person, musste am 08.05.2025 das Landgericht München I, Aktenz. 36 S 14653/23 WEG, entscheiden.
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ArbR

Keine Lohnfortzahlung bei selbst verschuldeter Arbeitsunfähigkeit

23.01.2026 | Nr. 3 / 2026
Arbeitnehmer, die sich freiwillig tätowieren lassen und dadurch arbeitsunfähig werden, haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2025 – 5 Sa 284a/24).
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Veröffentlicht: 07.08.2019
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