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Sie haben Fragen zu Ihrer Immobilie, Ihrer Mieterschaft, Ihren Vertragspartnern oder zur Bewirtschaftung und suchen eine zuverlässige sowie kompetente Beratung oder Vertretung Ihrer Interessen? Sie sind ein kommunales Wohnungsunternehmen, eine Wohnungsgenossenschaft oder privater Vermieter? Dann sind wir Ihr Dienstleister für die Immobilienwirtschaft und bieten Ihnen hierfür ein umfangreiches Portfolio und Fachwissen in fast allen dazugehörigen Rechtsgebieten.

Gern stehen wir Ihnen auch in einem persönlichen Gespräch in unserem Stamm- und Hauptsitz in Chemnitz aber auch in unserer Zweigstelle in Dresden zur Verfügung. Unsere seit dem Jahr 1990 bestehende Kanzlei kann Ihnen eine exzellente Expertise anbieten, die zur Erkennung Ihres Handlungsbedarfs, zur Verifizierung von Sachverhalten und relevanten Tatsachen sowie letztlich zur Lösung der Problematiken und zu Ihrem Erfolg im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich führt.

Wir sind für Sie da.

Strunz-Alter Rechtsanwälte PartG mbB
Zschopauer Straße 216
09126 Chemnitz

+49 (371) 5353800

kanzlei@strunz-alter.de

Reform des Wohnungseigentumsrechts Stand 01.12.2020

Das Wohnungseigentumsgesetz, kurz WEG genannt, wurde mit Wirkung zum 01.12.2020 ...

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Aktuelle Informationen

WohnM

Aufrechnung der Kaution trotz Verjährung

30.08.2024 | Nr. 31 / 2024
Der BGH hat mit Urteil vom 10.07.2024, Aktenz. VIII ZR 184/23, entschieden, dass der Vermieter auch nach Ablauf der 6-monatigen-Verjährungsfrist aus § 548 Abs. 1 BGB wirksam die Aufrechnung der Barkaution mit Schadenersatzansprüchen aufgrund Beschädigung der erklären kann, ohne vorher von seiner Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch machen zu müssen.
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WEG

Prozesskosten für den obsiegenden Beschlusskläger im WEG-Rechtsstreit

23.08.2024 | Nr. 30 / 2024
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 19.07.2024 klargestellt, dass die Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) in einem Beschlussklageverfahren auferlegt werden, Verwaltungskosten im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG sind und damit ohne eine abweichende Regelung der Wohnungseigentümer nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umgelegt werden müssen, mit der Folge, dass auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig zu tragen hat.
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Co

Haftung auf Schadensersatz ohne Haftungsbeschränkung für Geschäftsführer und Vorstände bei weisungswidrigen Handlungen von Angestellten

16.08.2024 | Nr. 29 / 2024
Mit einem Urteil des EuGH vom 11.04.2024 (Az. C—741/21) wurde erneut hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches gem. Art. 82 Abs. 1 und 3 DSGVO Recht gesprochen. Sowohl die Voraussetzungen als auch der Haftungsumfang sind hierbei angesprochen. Im Ergebnis kann sich der verantwortliche Geschäftsführer/ Vorstand demnach nicht auf ein Fehlverhalten einer ihm unterstellten Person berufen, selbst wenn diese weisungswidrig gehandelt hat.
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WohnM

Feuchtigkeit als Mietmangel im Altbau

09.08.2024 | Nr. 28 / 2024
Feuchtigkeit in Wänden kann einen Mietmangel darstellen, der zur Mietminderung berechtigt. Indessen kommt es auf die konkreten Umstände vor Ort an, wie ein Urteil des LG Paderborn vom 06.03.2024 zu Az. 1 S 72/22 erneut belegt.
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WEG

Kostenverteilung in Wohnungseigentümergemeinschaften

02.08.2024 | Nr. 27 / 2024
Im Zuge der großen Reform des Wohnungseigentumsrechts zum 1.12.2020 hat der Gesetzgeber auch neue Beschlusskompetenzen eingeführt. So steht es seither den Wohnungseigentümern frei, durch einfachen Mehrheitsbeschluss für Kosten und Kostenarten eine neue Verteilung zu beschließen. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 22.03.2024 zu Az. V ZR 81/23 grundlegend zu Grenzen der Beschlusskompetenz Stellung genommen.
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Veröffentlicht: 07.08.2019