Künftige Pfändung in Geldforderungen auch direkt durch Gerichtsvollzieher
Gesetzesvorhaben
Nach einem Gesetzentwurf des BMJ vom 01.10.2024 sollen Gerichtsvollzieher künftig nicht nur körperliche Sachen pfänden können, sondern auch direkt in Geldforderungen vollstrecken dürfen. Bisher war dies ausschließlich den Vollstreckungsgerichten vorbehalten.
Die Pfändung von Lohn und Konto macht mittlerweile den Hauptteil von Vollstreckungsverfahren der letzten Jahre aus, wohingegen die Sachpfändung an Bedeutung verloren hat. Dies soll die Effizienz der Zwangsvollstreckung erhöhen, die Vollstreckungsgerichte entlasten und auch die Rolle der Gerichtsvollzieher als zentrales Vollstreckungsorgan stärken.
Bislang mussten Gläubiger beim zuständigen Vollstreckungsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragen und dann erst separat den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen. Nunmehr dürften die Gerichtsvollzieher Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse selbst erlassen. Die dabei bei den Rechtspflegern an den Amtsgerichten freiwerdenden Kapazitäten sollen dazu genutzt werden, um die Richterschaft zu entlasten.
Das Gesetz soll in fünf Jahren nach seiner kommenden Verkündung in Kraft treten. Für eine Übergangszeit von nochmal fünf Jahren soll den Ländern zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, die bisherigen landesrechtlichen Regelungen noch weiter anzuwenden, also die bisherigen Zuständigkeiten beizubehalten.
Zwangsvollstreckungen in Herausgabeansprüche und andere Vermögensgegenstände sollen mit Blick auf die erhöhten rechtlichen Schwierigkeiten aber weiterhin den Vollstreckungsgerichten vorbehalten bleiben.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt