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Herausgabeanspruch gegen Mitbesitzer des Wohnraums

Verlangt der Vermieter von Wohnräumen nach Beendigung des Mietverhältnisses die Räumung und Herausgabe vom Mieter, der hierzu nicht freiwillig bereit ist, muss der Vermieter zunächst ein Räumungsurteil erwirken und dieses anschließend mithilfe eines Gerichtsvollziehers vollstrecken. Die Vollstreckung darf lediglich gegen die im Urteil ausgewiesenen Räumungsschuldner durchgeführt werden. Stellt der Gerichtsvollzieher vor Ort fest, dass weitere Personen Mitbesitz am Mietobjekt haben, kann er die Räumung nicht vollziehen.

Aus diesem Grunde ist es erforderlich, dass sämtliche Mitbesitzer, auch wenn sie selbst den Mietvertrag nicht mit abgeschlossen haben, auf Herausgabe in Anspruch genommen werden und gegen sie ein Räumungstitel erwirkt wird. Gegenüber minderjährigen Kindern des Mieters ist ein solcher Titel nicht erforderlich, weil sie in der Regel kein eigenes Besitzrecht am Mietobjekt erlangen. Bei erwachsenen Mitbewohnern ist gegebenenfalls der Einzelfall zu prüfen.

Nach dem Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 22.12.2020 zu Az. 1 T 1379 / 20 dokumentiert ein eigenes Namensschild an den Mieträumen grundsätzlich auch den Mitbesitz an Mietobjekt.

Deshalb ist es empfehlenswert, vor Erhebung einer Räumungsklage nochmals aktuell zu prüfen, ob weitere Personen an Briefkasten- bzw. Klingelschildern ausgewiesen werden. Diese sollten dann konkret ermittelt, zur Herausgabe aufgefordert und nötigenfalls mit verklagt werden.

 

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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