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Auskunftsanspruch gegen den WEG-Verwalter

Gegen wen richtet sich der Anspruch auf Auskunft zu konkreten Vorgängen in einer WEG? Welche Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein? Muss der Verwalter konkrete Fragen beantworten? Dies war Gegenstand eines Beschlusses des LG Frankfurt/Main vom 27.07.2021 zu Az. 2-13 S 120/20.

 

Der Sachverhalt:

Ein Sondereigentümer erhob Klage gegen die WEG, gerichtet auf Auskunft, welcher Handwerker mit der Instandsetzung von Schäden am Mauerwerk und Dach beauftragt worden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

 

Die Rechtslage:

Gemäß § 18 Abs. 4 WEG (neue Fassung seit 1.12.2020) kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.

Darüber hinaus kann er auch Auskunft verlangen. Das ist zwar im Gesetz nicht erwähnt, entspricht aber ständiger Rechtsprechung.

Nach Ansicht des LG Frankfurt/Main setzt dieser weitergehende Auskunftsanspruch aber voraus, dass der Eigentümer die Informationen nicht schon durch Wahrnehmung des Einsichtsrechts erlangen kann, dieses ist also vorrangig auszuüben und nur wenn die Unterlagen unergiebig sind, kann Auskunft verlangt werden.

Das Auskunftsverlangen richtet sich seit 1.12.2020 eindeutig nur gegen die WEG, diese muss ihrerseits entscheiden, ob der Verwalter die Pflicht für die WEG erfüllen soll. Die Klage direkt gegen den Verwalter ist also unzulässig.

Das Einsichtsrecht ist umfassend, es bezieht sich auf sämtliche Unterlagen der WEG und ist lediglich begrenzt durch das Schikaneverbot und Fälle des Rechtsmissbrauchs.

 

 

Noreen Walther

Rechtsanwältin