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Haftung zwischen vermietenden Wohnungseigentümern

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 18.12.2020 zu Az. V ZR 193/19 darüber entschieden, inwieweit ein vermietender Sondereigentümer für Schäden haftet, die sein Mieter einem anderen Sondereigentümer zufügt.

 

Der Fall:

Die Teileigentümergemeinschaft besteht nur aus zwei Einheiten, einer Gastwirtschaft und einer als Zahnarztpraxis vermieteten Einheit. Frostbedingt platzte eine im Sondereigentum stehende Kaltwasserleitung im Zahnarztbereich, der Wasserschaden realisierte sich im Gastronomiebetrieb. Der Schaden wurde auf fehlende Beheizung durch den mietenden Zahnarzt zurückzuführen.

 

Die Entscheidung:

Der BGH prüfte einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch des einen gegen den anderen Sondereigentümer entsprechend § 906 S. 2 BGB und stellte fest, ein solcher setze voraus, dass der Schuldner als Störer anzusehen sei. Dazu genüge nicht allein Eigentum oder Besitz. Vielmehr müsse die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers als Zustandsstörer zurückgehen. Maßgebend seien Veranlassung, Gefahrenbeherrschung und Vorteilsziehung als Kriterien. Maßgebend ist damit, ob der Defekt wirklich auf fehlende Beheizung durch den Mieter zurückzuführen ist. Dann sei der vermietende Sondereigentümer weder als Handlungs- noch als Zustandsstörer verantwortlich. War die Leitung an sich mangelhaft, z. B. durch fehlerhafte Kälteisolierung, und war diese Beschaffenheit zumindest mitursächlich für den Schaden, hafte der Eigentümer, gg. neben dem Mieter. 

 

 

Noreen Walther

Rechtsanwältin