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Entwurf der Verordnung über die Zertifizierung der WEG-Verwalter

Zwischenzeitlich liegt der Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung-ZertVerwV) vor, er befindet sich in der Verbändeanhörung.

Gemäß § 26a WEG in der seit 1.12.2020 gültigen Fassung darf sich als zertifizierter Verwalter nur noch bezeichnen, der vor einer IHK durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung insbesondere die Bestellung eines zertifizierten Verwalters, es sei denn, die Anlage besteht aus weniger als 9 Sondereigentumsrechten, ein Eigentümer wurde selbst zum Verwalter bestellt und weniger als 1/3 der Eigentümer verlangen die Bestellung eines zertifizierten Verwalters (Kleinanlagenregelung).

Gemäß dem Verordnungsentwurf kann die Prüfung vor jeder IHK, nicht nur vor der am Sitz des Verwalters, abgelegt werden. Die Prüfung soll aus einem 90-minütigen schriftlichen Teil und einem 15-minütigen mündlichen Prüfungsteil bestehen. Verschiedene Graduierungen der Abschlussleistung sind nicht vorgesehen, entweder ist die Prüfung bestanden oder nicht bestanden. Eine Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Die Prüfungsgegenstände entsprechen denen aus der Regelung zur Fortbildungspflicht, eine Schwerpunkt-bildung ist gegenwärtig nicht vorgesehen.

Personen mit Befähigung zum Richteramt oder mit abgeschlossener Berufsausbildung zur/m Immobilien-kauffrau/zum Immobilienkaufmann bzw. Kauffrau/Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder mit Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt dürfen sich zwar ohne IHK-Prüfung nicht als zertifizierter Verwalter bezeichnen, werden solchen aber gleichgestellt, d. h. sie erfüllen die Anforderungen im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG, ihre Bestellung entspricht also ebenfalls ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die Verordnung ist an verschiedenen Stellen verbesserungsbedürftig. Die Kanzlei hält Sie über Aktualisierungen informiert.

 

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin