>

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 20.01.2021 – Tätigkeit im Homeoffice

Die Bundesregierung hat am 20.01.2021 eine bis zum 15.03.2021 zeitlich befristete Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft gesetzt. Sie gilt ab dem 27.01.2021 und enthält folgende Regelungen:

 

  1. Verpflichtung des Arbeitsgebers zum Anbieten von Homeoffice

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice anzubieten, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Vergleichbare Tätigkeiten sind laut Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales solche, die unter Verwendung von Informationstechnologien von zu Hause aus erledigt werden können. Zwingende betriebliche Gründe, die gegen diese Verpflichtung sprechenn sind gegeben, wenn nachvollziehbare betriebstechnische Gründe vorliegen, die gegen eine Verlagerung ins Homeoffice sprechen. Dies kann der Fall sein, wenn Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt würden oder nicht mehr aufrechterhalten werden können.

 

  1. Weitere Verpflichtungen

Wenn Räume von mehreren Beschäftigten gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10m² zur Verfügung stehen. In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese möglichst in kleine Gruppen eingeteilt werden. Arbeitgeber müssen zumindest medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn vorgenannte Flächen pro Person nicht zur Verfügung gestellt werden können.

 

  1. Besteht aufgrund dieser Verordnung ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice?

Nein. Diese Verordnung begründet keinen Rechtsanspruch. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es ebenso nicht.

 

  1. Sind Beschäftigte verpflichtet ein Angebot auf Arbeiten im Homeoffice anzunehmen?

Nein. Beschäftigte können nicht ohne ihre Zustimmung verpflichtet werden, es sei denn, es liegt eine wirksame vertragliche Vereinbarung vor oder Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat oder Personalrat hierzu eine Betriebsvereinbarung beschlossen.

 

Fazit

Für den Arbeitgeber besteht jetzt die bis zum 15.03.2021 befristet die Pflicht, den Beschäftigten bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice anzubieten, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Beschäftigte sind allerdings nicht verpflichtet, ein entsprechendes Angebot anzunehmen, haben aber auch umgekehrt keinen Anspruch auf Beschäftigung in ihren eigenen vier Wänden.

 

René Illgen

Rechtsanwalt