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Krankschreibung ab Tag der Kündigung – Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert

Arbeitnehmer, die direkt nach einer Kündigung eine Krankschreibung vorlegen und der Arbeit bis zum Ablaufen der Kündigungsfrist fernbleiben, können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen.

Kündigt ein Arbeitnehmer und wird am Tag der Kündigung arbeitsunfähig geschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

 

Sachverhalt

Die Mitarbeiterin einer Zeitarbeitsfirma hatte Anfang 2019 zum Monatsende gekündigt und am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht. Sie soll laut dem Arbeitgeber am Tag der Ausstellung einem Kollegen in ihrem damaligen Einsatzbetrieb telefonisch angekündigt haben, nicht mehr zur Arbeit zu kommen. Von einer Arbeitsunfähigkeit sei in dem Gespräch keine Rede gewesen.

Das Landesarbeitsgericht hatte der Klage der Frau stattgegeben und den Anspruch auf Lohnfortzahlung bestätigt. Der Senat gab jedoch entgegen der Entscheidung der Vorinstanzen dem Arbeitgeber Recht, der die Krankschreibung angezweifelt und keine Gehaltsfortzahlung geleistet hatte, und wies die Klage ab.

 

Rechtliche Würdigung

Aus Sicht der Richter wurde der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, weil sie exakt die Restlaufzeit abdeckte. Die Klägerin habe darauf nicht ausreichend nachgewiesen, dass sie für die Dauer der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tatsächlich arbeitsunfähig war, so dass damit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung ausschied.

 

 

René Illgen

Rechtsanwalt

 

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