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Informationen zum Zensus 2022 bei WEG-Verwaltungen

Der neue Stichtag für den nächsten Zensus ist bekanntlich der 15. Mai 2022. Das für die Erhebung zuständige Statistische Landesamt Baden-Württemberg hat aktuelle Informationen zum Ablauf der  Erhebung bezüglich der Gebäude- und Wohnungszählung herausgegeben, zu finden unter https://www.zensus2022.de/DE/Wer-wird-befragt/GWZ/FAQ-Grosseigentuemer.pdf;jsessionid=93B845A724B4E8232270FFF81B2E6514.live442?__blob=publicationFile&v=4.

Gemäß § 10 Zensusgesetz werden folgende Merkmale erhoben:

 

Erhebungsmerkmale für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte:

  1. Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel
  2. Art des Gebäudes
  3. Eigentumsverhältnisse
  4. Gebäudetyp
  5. Baujahr
  6. Heizungsart und Energieträger
  7. Zahl der Wohnungen

 

Erhebungsmerkmale für Wohnungen:

  1. Art der Nutzung
  2. Leerstandsgründe
  3. Leerstandsdauer
  4. Fläche der Wohnung
  5. Zahl der Räume
  6. Nettokaltmiete

 

Hilfsmerkmale sind:

  1. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
  2. Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
  3. Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen,
  4. Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen,
  5. Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.

 

Zur Auskunft verpflichtet sind neben Eigentümern auch die Verwalter, ohne Rücksicht darauf, ob sie den Wohnraum oder nur das gemeinschaftliche Eigentum verwalten, § 24 Abs. 1 ZensG.

Gemäß den o. g. FAQ besteht keine Datenbeschaffungspflicht. Kann der Verwalter die Angaben nach § 10 ZensG bezogen auf das gesamte Gebäude nicht vollständig tätigen, hat er die Kontaktdaten der Eigentümer zu übermitteln, § 24 Abs. 2 ZensG. Dann werden amtlich (nur noch) die betroffenen Eigentümer zur Datenlieferung in der Haupterhebung herangezogen. Eine aufgeteilte Auskunftserteilung (z. B. Gebäudedaten durch Verwaltung und Wohnungsdaten durch Eigentümer) ist nicht geplant.

Der WEG-Verwalter wird also i. d. R. nur dann selbst über eine Eigentümerliste hinaus die Auskunft zu den o. g. Erhebungsmerkmalen erteilen, wenn ihn sämtliche Eigentümer individuell dazu ermächtigt und mit vollständigen Informationen ausgestattet haben. Ein Mehrheitsbeschluss, der nicht zustimmende Eigentümer zur Beauftragung des WEG-Verwalters – ggf. auch noch gegen Zusatzvergütung – verpflichtet, überschreitet die Beschlusskompetenz und wäre nichtig.

Weil die Eigentümer aber wiederum zumeist nicht über sämtliche gebäudebezogenen Informationen verfügen, wird der Verwalter den Eigentümern die Informationen im Innenverhältnis zur Verfügung stellen müssen.

Außerdem muss der Verwalter die betroffenen Eigentümer über eine erfolgte Datenweitergabe informieren. Zwar erfolgt die Datenübermittlung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 e DSGVO, die Informationspflicht besteht aber dennoch, weil die Datenerhebung ursprünglich nicht zum Zweck der Erfüllung der Zensus-Pflichten erfolgte, Art. 13 DSGVO.

 

 

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

 

*Die Beschränkung in den Ausführungen auf einen einzigen Genus ist der Lesbarkeit sowie dem Fokus auf den Inhalt geschuldet und stellt keine Benachteiligung oder Herabwürdigung dar.