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Datenschutz in der WEG

Das LG Landshut befasste sich unlängst mit Schadenersatzansprüchen eines Sondereigentümers gegen den Verwalter einer Wohneigentumsanlage wegen Verletzung des Datenschutzes, Urteil vom 06.11.2020, Az. 51 O 513/20. Streitgegenständlich waren die Weitergabe einer E-Mail-Adresse und die Information der anderen Eigentümer über einen Legionellenbefall in der Wohnung des Klägers.

 

Der Fall:

Nach einer Überprüfung war in mehreren Sondereigentumseinheiten ein Legionellenbefall festgestellt worden. Der Verwalter informierte sämtliche Eigentümer im Rahmen der Einladung zu einer Eigentümerversammlung, in wessen Sondereigentum ein positiver Befund zu verzeichnen war und wie hoch der Belastungswert war, um über weitere Maßnahmen aufgrund dieses Befalls und deren Finanzierung zu beraten.

 Der Kläger, offenbar selbst Rechtsanwalt, behauptete, der Verwalter habe gegen Art. 6 DSGVO verstoßen, seinen Ruf geschädigt und so dafür gesorgt, dass ein Kaufinteressent vom Erwerb seiner Wohnung Abstand genommen habe. Ein Datenschutzverstoß liege auch in der Weitergabe seiner E-Mail-Adresse an den Prozessbevollmächtigten des Verwalters sowie des externen Datenschutzbeauftragten.

Der Kläger beanspruchte Schadenersatz von 70 x 100 €, weil die Einladung an mindestens 70 Personen versandt worden sei.

 

Die Entscheidung:

Zwar gelten, so das Gericht, die Datenschutzbestimmungen auch innerhalb einer WEG. Jedoch sei die erfolgte Information der Eigentümer zulässig, um deren Auskunftsanspruch zu erfüllen, der sich aus §§ 13, 14 WEG a. F. ergebe, so dass auch die Voraussetzungen für ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) und c) DSGVO vorlagen.

Der Schaden sei zudem nicht substantiiert vorgetragen. Selbst wenn ein Kaufinteressent wegen der Information vom Kauf Abstand genommen habe, sei dies irrelevant, weil der Kläger den Interessenten ohnehin über den Befall hätte aufklären müssen.

Zudem könne ein Bagatellverstoß keinen immateriellen Schadenersatzanspruch begründen, der eingetretene Schaden und der Verstoß müssten schwerwiegend sein. Schmerzensgeld sei nicht für jede bloß individuelle empfundene Unannehmlichkeit geschuldet. Um mehr würde es sich bei der Bekanntgabe der Informationen an die Eigentümer in keinem Fall handeln, selbst wenn keine Erlaubnis dazu bestanden habe.

Auch die Weitergabe der Mail-Adresse verstoße nicht gegen Art. 82 Abs. 1 DSGVO sondern sei aus berechtigtem Interesse erfolgt. Der Kläger selbst habe mit den Beklagten nämlich überwiegend per E-Mail kommuniziert und seine E-Mail-Adresse war auch im Anwaltsportal frei zugänglich. Auch darin liege also allenfalls eine Bagatellverletzung, die nicht zu einer Schadensersatzpflicht führe.

 

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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