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Aus den Tätigkeitsberichten der Landesdatenschutzbeauftragten für 2020 betreffend die Wohnungswirtschaft

Freistaat Sachsen

Die Weitergabe von Telefonnummern und Mailadressen von Mietern an Makler und Nachmietinteressenten wurde beanstandet, weil dies ohne Wissen und Wollen der Mieter erfolgte und nicht erforderlich war. Eine Terminvermittlung hätte über die Hausverwaltung stattfinden können, vgl. Bericht Seite 63 f. https://www.saechsdsb.de/images/stories/sdb_inhalt/oeb/taetigkeitsberichte/SDB_Ttigkeitsbericht_2020.pdf.

Der Datenschutzbeauftragte weist nebenbei (Seite 64 unten) darauf hin, dass die Weitergabe dieser Kontaktdaten während des Mietverhältnisses an Handwerker u. a. Beauftragte des Vermieters ggf. „noch mit mietvertraglichen Notwendigkeiten begründet werden“ könne. Dies steht im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Thüringer Datenschutzbeauftragten, stimmt aber mit der Rechtsansicht in Bayern überein, https://www.lda.bayern.de/media/baylda_report_10.pdf Seite 66, dort wird dies auch ohne Einwilligung für vertretbar gehalten. Die Kanzlei hat übrigens im Servicebereich ein Muster für diese Fälle eingestellt.

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte vertritt nunmehr die Ansicht, dass WEG und WEG-Verwalter keine gemeinsam Verantwortlichen für den Datenschutz im Sinne von Art. 26 DSGVO seien, sondern der Verwalter allein Verantwortlicher. Anders ist dies bislang ganz überwiegend bewertet worden, so auch AG Mannheim Az. 5 C 1733/19. Seit der Reform wird aber auch die Ansicht vertreten, nur die WEG sei die Verantwortliche, der Verwalter sei nur ihr Organ, was in der grundlegenden Gesetzesneufassung zum Ausdruck komme. Die weitere Entwicklung zu dieser sehr unsicheren Thematik ist zu beobachten.

 

Berlin:

Mit RFID-Technik am Hauseingang von Mietshäusern befasste sich die Datenschutzaufsicht Berlin, https://www.datenschutz-berlin.de/infothek-und-service/veroeffentlichungen/jahresberichte  Seite 135 f. Man kommt dort mit gut vertretbaren Argumenten zum Schluss, dass diese Systeme wegen des den Wohnungen zugeordneten Codes i. V. m. der Erhebung der Nutzungszeiten der Chips theoretisch das Anlegen von Nutzerprofilen ermöglicht. Diese Datenverarbeitung sei zur Erfüllung des Mietvertrages nicht erforderlich und bedürfe deshalb der – freiwilligen – Einwilligung der Bewohner. Es sei zusätzlich eine mechanische Zugangsmöglichkeit vorzuhalten, um die Freiwilligkeit auch zu erhalten.  Im Übrigen sind auch Sicherheitsaspekte nicht zu vernachlässigen.

 

Für Thüringen und Sachsen-Anhalt sind die Berichte 2020 noch nicht veröffentlicht.

 

 

Noreen Walther

Rechtsanwältin