>

Kontaktbeschränkungen in der Wohnungswirtschaft – Welche gesetzlichen Vorschriften und Maßgaben sind zu beachten?

Nunmehr hat uns die dritte Welle der Corona-Pandemie erreicht. Aus dem Grund wurde zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens das Infektionsschutzgesetz novelliert. Bereits am 23.04.2021 trat die veränderte Fassung in Kraft, in welcher weitreichende Kontaktbeschränkungen vorgesehen sind. Es stellt sich daher die Frage, inwiefern mietrechtliche Belange hiervon tangiert werden.

 

Regelung des § 28 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG

Nach § 28 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG sind bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 Infektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person teilnehmen. Hierbei werden keine Kinder unter 14 Jahren berücksichtigt.

Darüber hinaus bestehen allerdings auch landesrechtliche, als auch kommunale Besonderheiten die zu berücksichtigen sind.

Festzustellen ist, dass bei der Durchführung und Abwicklung von Mietverhältnissen es zwangsläufig zu Kontakten kommt und es daher sämtliche Regelungen zu beachten gilt. Welche Auswirkungen hiervon ausgehen, wird nachfolgend näher beleuchtet.

 

Landesrechtliche Regelungen

Auch werden auf landesrechtlicher und kommunaler Ebene Kontaktbeschränkungen geregelt, welche maßgeblich sind, soweit Ergänzungen oder Verschärfungen vorliegen. Die inhaltliche Regelung wird hierbei von den einzelnen Bundesländern und Kommunen unterschiedlich geregelt. Beispielsweise führt § 2 Abs. 1 der derzeit gültigen Sächsischen Corona Schutzverordnung wie folgt aus:

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet

  1. den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und
  2. den Angehörigen eines weiteren Hausstands.

 

Begriffsbestimmung

Nach § 28 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG gilt die Kontaktbeschränkung ausschließlich im Zusammenhang von privaten Zusammenkünften. Soweit der Kontakt zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit dient, greift die Kontaktbeschränkung nicht.

Demnach sind Kontakte des gewerblichen Vermieters und sämtliche Personen (Handwerker, Heizungsablesedienste, Hausmeister), welche beruflich in Kontakt mit den Bewohnern treten, nicht unter die Kontaktbeschränkung des § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. IfSG zu subsumieren. Selbiges gilt wohl auch für private Vermieter, welche sich durch Verwaltungen vertreten lassen oder Firmen zur Interessenwahrnehmung beauftragen.

Festzustellen ist allerdings, dass auf Landesebene, wie beispielsweise an der Sächsischen Corona Schutzverordnung, kein Bezug auf private Zusammenkünfte vorgenommen wird. Es gilt vielmehr eine allgemeine Kontaktbeschränkung, welche den öffentlichen und auch privaten Raum umfasst. Das Zusammenkommen in privaten Wohnungen und Häusern ist demnach nicht zulässig.

Es fragt sich daher welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Besichtigungen von Mieträumen aus konkretem Anlass anstehen, wie beispielsweise ein zukünftiger Mieterwechsel, Verkauf, Wohnungsübergabe oder Begutachtung einer Mangelsage.

Grundsätzlich werden anlassbezogene Besichtigungen zuerkannt, allerdings unter Abwägung der Zumutbarkeit für den Mieter. Insbesondere soweit es sich bei dem Mieter um eine Person handelt, welche einer Risikogruppe angehört. Sollte der Mieter ein Besichtigungsrecht auf Grund einer solchen Tatsache verwehren, so kann der Vermieter ein entsprechendes ärztliches Attest fordern. Sollte der Nachweis allerding nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt werden, ist ein Besichtigungsrecht unter Einhaltung des landesrechtlich geltenden Hygienekonzept möglich. Mithin Abstand, Maske, Desinfektion, begrenzte Personenanzahl und Lüftung.

Allerdings gilt grundsätzlich, dass sämtliche vermeidbare Termine aufgeschoben werden sollten. Auf Grund der derzeitigen Entwicklung des Pandemiegeschehens ist hoffentlich bald eine Rückkehr in den „normalen“ Arbeitsalltag möglich. Bis dahin BLEIBEN SIE GESUND!

 

 

 

Michelle Freitag

Rechtsanwältin