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Erhöhter Wasserverbrauch wegen eines Defekts der Toilettenspülung – Wer hat die Mehrkosten zu tragen?

Die Parteien streiten um eine Betriebskostennachforderung. Der Mieter, nachfolgend Beklagter, meint den erhöhten Wasserverbrauch auf Grund einer defekten Toilettenspülung nicht zu schulden. Das Amtsgericht und auch Landgericht folgen der Ansicht allerdings nicht. (Urteil des AG Hanau vom 04.06.2019 – Az.: 32 C 207/19; Beschluss des Landgericht Hanau vom 30.12.2020 – Az.: 2 S 123/19)

 

Sachverhalt

Die Klägerin machte klageweisend eine Betriebskostennachforderung aus dem Wirtschaftsjahr 2016 geltend. Der Beklagte wendete hiergegen ein, die Nachforderung nicht zu schulden, da ein Defekt der Toilettenspülung zu einem überhöhten Wasserverbrauch geführt habe und dies nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt. Zudem war der Defekt der Toilettenspülung dem Beklagten angeblich im streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr nicht bekannt. Das Amtsgericht ist den Klageantrag allerdings gefolgt und hat den Beklagten zur vollumfänglichen Zahlung der Betriebskostennachforderung verurteilt. Gegen das Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Mit Beschluss vom 30.12.2020 wies das Landgericht sodann die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Insbesondere wurde geurteilt, dass es nicht vorstellbar ist, dass ein Mieter über Monate hinweg den vorgetragenen Defekt nicht gemerkt habe und damit nicht ggf. schon vorzeitig der erhöhte Wasserverbrauch hätte verhindert werden können.

 

Rechtliche Würdigung

Nach Ansicht der ergangenen Rechtsprechung hätte dem Beklagten die defekte Toilettenspülung im Rahmen seiner mietvertraglichen Obhutspflicht durch einen erhöhten Geräuschpegel und einer optischen Erkennbarkeit auffallen müssen. Mithin fällt der erhöhte Wasserverbrauch in den Verantwortungsbereich des Mieters und die Betriebskostennachforderung ist zu leisten.

 

 

Michelle Freitag

Rechtsanwältin

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