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Der Architekt hat im Bestreitensfall seinen Honoraranspruch vollumfänglich zu beweisen!

Der Auftragsnehmer und Auftragsgeber streiten um den Honoraranspruch. Der Auftragsgeber bestreitet vorprozessual die Höhe der Schlussrechnung.

 

Sachverhalt

Ein Architekt begehrte Prozesskostenhilfe, um einen Anspruch auf Zahlung des Architektenhonorars aus einer Schlussrechnung gerichtlich geltend machen zu können. Der Antrag wurde durch das Landgericht zurückgewiesen, da der Architekt den Anspruch nicht vollumfänglich dargelegt hat. Hiergegen wendete sich der Architekt mit der sofortigen Beschwerde. Der Beschwerde wurde nicht abgeholfen und so wurde die Sache zur Entscheidung dem Senat vorgelegt.

 

Rechtliche Würdigung

Die Beschwerde ist unbegründet, die beabsichtigte Klage des Antragstellers (Architekt) hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Grundsätzlich wurde festgestellt, dass der Architekt im Wege der Honorarklage darzulegen und zu beweisen hat 1.) wer Vertragspartner, 2.) welche Leistung sein Auftrag umfasst und 3.) welche Vergütung vereinbart worden ist.

Im streitgegenständlichen Sachverhalt wurde lediglich als Leistungssoll vereinbart, dass der Antragsteller die erforderlichen Leistungen schulde, welche für den Eintritt des vereinbarten Leistungserfolges notwendig sind. Darüber hinaus verlangte der Antragsteller Vergütung für die angebliche Übertragung weiterer Leistungen wie der Bauleitung, Ausschreibung, Vergabe, Ausführungsplanung und Massenermittlung. Im vorliegenden Verfahren hat der Architekt es allerdings versäumt genau darzulegen, welcher Leistungserfolg überhaupt geschuldet ist und welche konkreten Maßnahmen dafür notwendig waren, somit wurde der Vergütungsanspruch nicht ausreichend belegt

Darüber hinaus wird der Honoraranspruch erst mit Abnahme fällig. Die Abnahme kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. Der Antragsteller beruft sich vorliegend auf eine konkludente Abnahme. Es wurde festgestellt, dass eine solche nicht gegeben war, da der Antragsgegner (Auftragsgeber) zeitnah die Unvollständigkeit bzw. Mängel der Leistungen gerügt und entsprechende Abzüge vorgenommen hat. Auch hierzu hat der Antragsteller es versäumt, weiter vorzutragen.

(Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 05.01.2021 – Az. 12 W 28/20)

 

 

Michelle Freitag

Rechtsanwältin

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