In der Vergangenheit war eine drastische Energiepreissteigerung zu verzeichnen, welche auch auf Mietvertragsverhältnisse Auswirkungen hatte. So hatte auch kürzlich das Amtsgericht Frankfurt am Main über eine vermieterseitig angeordnete Gaseinstellung zu entscheiden.
Im Schuldrechtsanpassungsgesetz sind bekanntlich die Regelungen enthalten, die den Fortbestand von Nutzungsverträgen aus DDR-Zeiten und den Rechtsstatus der auf den genutzten Flächen damalig errichteten Baulichkeiten sichern sollten. Etliche der Bestimmungen, insbesondere die zur Beendigung der Nutzungsverträge sollten die Nutzer hinsichtlich ihres bis zum 02.10.1990 errichteten oder erworbenen Eigentums an den Baulichkeiten schützen.
Üblicherweise wird eine Räumungsklage erhoben, soweit der Mieter nach einer ordnungsgemäßen Kündigung die Wohnung nicht fristgerecht geräumt und herausgegeben hat. Allerdings ist es dem Vermieter auch möglich, ein Urteil zu erstreiten, welches auf den (zu)künftige Räumungsanspruch gerichtet ist. Allerdings muss der Mieter hierbei erkennen lassen, nicht fristgerecht räumen zu wollen.
Gerade jetzt in der kalten Jahreszeit ist die Schimmelproblematik ein aktuelles Thema bei jedem Vermieter. Ursächlich für die Schimmelbildung in einer Wohnung ist meist ein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters. Auch das Landgericht Hanau hat sich erst kürzlich mit der Problematik befasst und ausgeführt, welche Maßnahmen dem Mieter zumutbar sind, um Schimmel zu vermeiden.
Mit der Baurechtsreform im Jahr 2018 wurde der § 650a BGB neu aufgenommen und legt fest, für welche Art von Verträgen das Bauvertragsrecht anwendbar ist. Das Bayerische OLG hat nunmehr geurteilt, dass auch ein Elektrovertrag hierunter subsumiert werden kann.
Das OLG Hamm hat entschieden unter welchen Umständen eine Mängelbeseitigung unverhältnismäßig ist und dem Auftraggeber kein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses zusteht.
Die jährliche Betriebskostenabrechnung stellt den Vermieter jedes Jahr aufs Neue vor hohen Hürden und Streitigkeiten mit dem Mieter sind meist vorprogrammiert. So musste auch der Bundesgerichtshof neuerlich über die Umlage von Müllmanagement- sowie Rauchmelder-Wartungskosten entscheiden. Wobei das Urteil ganz im Sinne des Vermieters ausgefallen ist.
Die Bestimmungen des § 554 BGB geben dem Mieter das Recht, vom Vermieter die Erlaubnis für bauliche Veränderungen der Mietsache, u. a. die dem Laden elektrischer Fahrzeuge dienen, zu verlangen. Der Wortlaut der Norm selbst enthält keine Aussage darüber, wer über die technische und bauliche Ausführung bestimmen darf. Das Landgericht München hat sich mit Urteil vom 23.06.2022 (AZ. 31 S 12015/21) erstmals dazu positioniert.
Das Lagern bzw. Abstellen von Gegenständen führt des Öfteren zu Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und Mieter sowie zwischen der Hausgemeinschaft untereinander. Auf Grund dessen sind auch vermehrt Gerichte gezwungen sich mit der Sachlage auseinanderzusetzen. So auch das Amtsgericht Frankfurt/ Main, welches darüber zu entscheiden hatte, ob das Abstellen von Schuhen vor der Haustüre eines Mieters zulässig ist.
Nach § 535 Abs. 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet den Wohnbestand instand zu halten, um so den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache für den Mieter zu ermöglichen. Doch was passiert, wenn die Instandhaltungsmaßnahmen den bestimmungsgemäßen Gebrauch unmöglich machen. Hierbei stellt sich insbesondere die Frage, ob der Vermieter verpflichtet ist, für die Kosten einer Ersatzwohnung aufzukommen. Mit dieser Problematik hat sich nun das Amtsgericht Bad-Urach (Baden-Württemberg) auseinandergesetzt.
Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB soll den Vermieter bekanntlich zur raschen Klärung seiner Ersatzansprüche anhalten. Laut Bundesgerichtshof ist diese Vorschrift vorrangig der Regelverjährung anzuwenden. Das heißt, dass ein Schadensersatzanspruch des Vermieters nicht vor Rückgabe der Mietsache verjähren kann, auch wenn das schadensauslösende Ereignis im laufenden Mietverhältnis mehr als 30 Jahre zurückliegt.
Das Amtsgericht Holzminden (Niedersachsen) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Kautionsrückzahlungsanspruch aus dem Jahr 2012 noch im Jahr 2020 zu leisten ist. Hierzu hat das Amtsgericht ausführlich die Verjährungsregelungen zum Kautionsanspruch dargelegt.
Das OLG München hat mit Beschluss vom 03.02.2022 die Anforderungen an das Schriftformerfordernis einer Kündigung eines VOB/B- Bauvertrages konkretisiert. Im streitigen Verfahren war zu klären, ob eine lediglich eingescannte Kündigung, welche mittels E-Mail versendet wurde, den geschlossenen Bauvertrag wirksam beenden konnte.
Das Kammergericht hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Verzug bei Teilleistungen im Rahmen eines Architektenvertrages eintritt und der Auftraggeber hierdurch berechtigt wird den Vertrag zu kündigen. Zudem wurde geurteilt, dass verbindliche Fristen nicht nur ausdrücklich vereinbart werden können, sondern auch konkludent.
Nach der Entscheidung sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Ein Initiativrecht des Betriebsrats besteht hingegen nicht. Ein Urteil mit Sachgründen gibt es zwar noch nicht, aber nicht wenige bezeichnen das Urteil jetzt als Stechurteil, welches gar eine Bedrohung für etablierte flexible Arbeitszeitmodelle sein soll.
Mit Wirkung ab dem 01.10.2022 ist die Sars-CoV-2-Arbeitschutzverordnung wieder in Kraft. Mit dem Ziel, das betriebliche Infektionsgeschehen in den bevorstehenden schwierigen Herbst- und Wintermonaten bestmöglich einzudämmen. Die Verordnung soll die bereits bewährten Maßnahmen und Instrumente erneut einsetzen, damit die Gesundheit der Beschäftigten wirksam geschützt wird und das betriebliche Infektionsgeschehen insgesamt beherrschbar bleibt.
Eine wirksame Umlage von Betriebs- bzw. sonstigen Nebenkosten auf den Mieter setzt eine hinreichend bestimmte vertragliche Regelung voraus. Allein die vertraglich verankerte Pflicht zur Leistung von Vorauszahlungen auf die Betriebskosten bedeutet, für sich allein genommen, noch nicht, dass damit eine Umlage nach der Betriebskostenverordnung vereinbart wurde.
In der Ausgabe des Bundesgesetzblattes vom 31.08.2022 ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) verkündet worden und somit zum 01.09.2022 in Kraft getreten. Die Verordnung gilt bis zum 28.02.2023.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.05.2022, Az. 5 AZR 359/21, unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der Arbeitnehmer im Prozess über eine finanzielle Abgeltung von Überstunden konkret darzulegen hat, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.
In dieser Woche wurden die ab dem 01.10.2022 gültigen Umlagen auf den Gaspreis bekannt gegeben. Am meisten Beachtung fand dabei die neu eingeführte Gasbeschaffungsumlage. Daneben sind aber auch die Gasspeicherumlage und die Bilanzierungsumlagen zum 01.10.2022 neu festgesetzt worden. Die Gasbeschaffungsumlage beträgt netto 2,419 ct/kWh (24,19 €/MWh). Die Gasspeicherumlage beträgt 0,059 ct/kWh und die Bilanzierungsumlage (SLP) steigt von zuletzt 0,00 ct/kWh auf 0,57 ct/kWh. Insgesamt ergibt sich damit eine Mehrbelastung durch die eingeführten bzw. angepassten Umlagen von 3,048 ct/kWh netto.
Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 01.12.2020 hat sich die Beschlussfassung zur Jahresabrechnung grundlegend geändert. Die Wohnungseigentümer verfügen nicht mehr über die Beschlusskompetenz bezüglich der Gesamtabrechnung und der Einzelabrechnungen.
Der Bundesgerichtshof hat sich am 20.Juli 2022 in mehreren Verfahren (VIII ZR 337/21, VIII ZR 339/21 und VIII ZR 361/21) mit den formellen Anforderungen an Mieterhöhungserklärungen nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen befasst und klargestellt, dass auch bei umfangreichen Arbeiten keine überhöhten Anforderungen an die Aufschlüsselung der angefallenen Gesamtkosten gestellt werden können.
Mietinteressenten machen, insbesondere im städtischen Bereich mit wenig Parkmöglichkeiten, zunehmend den Abschluss eines Wohnungsmietvertrages von der Bereitstellung eines Stellplatzes abhängig. In der Praxis werden vielfach zwei separate Mietverträge geschlossen, um sich hinsichtlich des Stellplatzes Entscheidungsflexibilität zu erhalten. Der BGH hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 hierzu geurteilt, dass auch bei Vorliegen zwei getrennter Verträge in der Regel eine rechtliche Einheit vorliege, wenn beide Mietsachen auf demselben Grundstück liegen, mit der Folge, dass eine separate Kündigung unzulässig ist.
Das Landgericht Dresden hat mit Beschluss vom 23.11.2021 (4 S 222/21) klargestellt, dass sich der Mieter auch bei stark gestiegenen Betriebskosten nicht darauf beschränken kann, ohne Einsicht in die Belege genommen zu haben, die Kostenansätze einer Betriebskostenabrechnung zu bestreiten.
Möchten Mieter eine Wohngemeinschaft gründen, sind sie auch daran interessiert, unkompliziert einen Mitgliederwechsel durchführen zu können. Besonders prägnant ist dies bei studentischen Wohngemeinschaften. Aber auch Seniorengemeinschaften gewinnen an praktischer Bedeutung. Umstritten ist, inwieweit die Mieter einen entsprechenden Anspruch gegen den Vermieter durchsetzen können, dass dieser dem Wechsel eines Vertragspartners zustimmt.
Anfang April 2022 gaben die Bundesministerien für Wirtschaft und Klima, Bau sowie Justiz in einer Pressemitteilung die grundsätzliche Einigung zur Aufteilung der CO₂-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung bekannt. Zwischenzeitlich liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der Anfang Juli 2022 im Bundesrat behandelt wird und dann nach der parlamentarischen Sommerpause im Bundestag beschlossen werden kann. Der Gesetzentwurf sieht ein Inkrafttreten zum 01.01.2023 vor, so dass die Aufteilung noch nicht für die Heizkostenabrechnung des Jahres 2022 relevant werden würde.
Es entspricht seit mind. 2007 der herrschenden Meinung im Wohnungseigentumsrecht, dass die Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr als Treuhandkonten auf den Namen des Verwalters, sondern durch den Verwalter nur noch als Fremdgeldkonten auf den Namen der Gemeinschaft angelegt werden dürfen. Dies hat aktuell das Landgericht Berlin im Urteil vom 15.02.2022 zu Az. 55 S 25/21 WEG bestätigt.
Ausweislich der Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c der Zivilprozessordnung vom 25.05.2022 wurden die Freigrenzen für die Pfändung des Nettolohnes eines Forderungsschuldners in der Zwangsvollstreckung erneut angehoben.
Das Amtsgericht München hat in seiner nunmehr bekanntgewordenen Entscheidung vom 26.08.2021, Az. 474 C 4123/21, nochmals klargestellt, dass dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, wenn der Mieter eine Wohnungsbesichtigung ohne wichtigen Grund beharrlich verweigert.
Am 8.6.2022 hat der Bundesgerichtshof ein lange erwartetes Urteil zur Umlagefähigkeit der Erwerbskosten für Rauchmelder veröffentlicht. Dem Urteil vom 11.05.2022 zu Az. VIII ZR 379/20 ist zu entnehmen:
Am 1. Juni dieses Jahres hat der Sächsische Landtag abschließend über die Änderung der Sächsischen Bauordnung beschlossen. Dabei kam es aufgrund einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Regionalentwicklung noch zu Änderungen am Gesetzentwurf der Landesregierung. Für die sächsische Wohnungswirtschaft ist vor allem die vorgezogene Ausstattungsfrist bezüglich Rauchwarnmeldern für Bestandsgebäude bis zum 31.12.2023 von Bedeutung.
Der BGH hat mit Urteil vom 11.3.2022, Az. V ZR 77/21, entschieden, dass der Verwalter im Beschlussmängelverfahren über die Wirksamkeit seiner Bestellung die übrigen Wohnungseigentümer wirksam vertreten und Zustellungen für diese entgegennehmen darf. Darüber hinaus hat der BGH erneut klargestellt, dass die mangelhafte Einberufung der Eigentümerversammlung durch einen Nichtberechtigten geheilt wird, wenn alle Wohnungseigentümer an der Versammlung und der Abstimmung teilnehmen.
Mit Urteil vom 24.11.2021 – VIII ZR 258/19 hat der BGH erneut bestätigt, dass Lärm- und Schmutzimmissionen, die nach dem Abschluss eines Mietvertrages auftreten, keinen Anspruch auf Mietminderung gem. § 536 I 1 BGB begründen. Voraussetzung ist, dass diesbezüglich keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde und auch der Vermieter die Beeinträchtigungen ohne Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeiten nach § 906 BGB hinnehmen muss.
Das Amtsgericht Berlin – Mitte hat mit Urteil vom 07.02.2022 – 20 C 206/21 entschieden, dass der Vermieter dem Mieter die Entsorgung, von im Hof abgestellten Fahrrädern, rechtzeitig mitteilen muss, um seinen mietvertraglichen Nebenpflichten nachzukommen.
Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 04.05.2022 -49 C 438/21 die Voraussetzungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung konkretisiert und noch einmal klargestellt, dass nachgeschobene Gründe keine Berücksichtigung finden.
Arbeitgeber sind gemäß § 167 Absatz 2 Satz 1 des SGB IX verpflichtet, ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement einzuleiten und durchzuführen, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres entweder länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig gewesen ist. Diese Pflicht betrifft jedoch den Arbeitgeber und begründet keine eigenen Ansprüche des Arbeitnehmers.
Die Mieter begehren vermehrt modernen Wohnraum. Aus dem Grund werden zahlreiche Modernisierungen im Laufe bestehender Mietverhältnisse vorgenommen, wobei die Kosten bei einer Vielzahl solcher Maßnahmen nach dem § 559 BGB auf den Mieter umgelegt werden können. So können auch die Kosten eines Aufzugsanbaus auf den Mieter umgelegt werden. Mit der Frage, wie die Umlage der Kosten des Aufzugsumbaus konkret erfolgen kann, hatte sich nun das Amtsgericht Hamburg auseinanderzusetzen, vgl. Urteil des AG Hamburg vom 22.01.2022 48C 115/21.
In der Entscheidung des LG Neuruppin (Beschluss vom 21.02.2022 – Az. 1 O 44/21) wurde konkret beschrieben, welche Umstände bei der Bemessung einer „angemessenen Fristsetzung“ zu beachten sind. Eine pauschale Fristsetzung von 14 Tagen ist nicht immer angemessen. Im Einzelnen lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Das Amtsgericht Hamburg hatte kürzlich darüber zu entscheiden, welche Anforderungen die einzelnen Kostenpositionen in einer Betriebskostenabrechnung erfüllen müssen, sodass eine formell ordnungsgemäße Abrechnung gegeben ist, vgl. Urteil vom 03.03.2022 – Az. 48 C 320/20.
Mit einer neuen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) im Mietrecht zur Frage der Auskunftserteilung von Mietern gegen den Vermieter im Bereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beschäftigt (BGH, Urt. v. 22.02.2022 – Az. VI ZR 14/21).
Arbeitgeber dürfen den Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter bestimmten Bedingungen von einer sofortigen Angebotsannahme des Arbeitnehmers abhängig machen. Dabei müssen Arbeitgeber nicht zwangsweise eine längere Bedenkzeit für die Einholung von Rechtsrat gewähren, damit der Abschluss eines Aufhebungsvertrages wirksam ist (Bundesarbeitsgericht vom 24.02.2022, Az.: 6 AZR 333/21).
Der Bundesgerichthof mit Urteil vom 12. Januar 2022 - VIII ZR 151/20 - hat in der lange umstrittenen Frage entschieden, ob beim Fehlen des vorgeschriebenen Wärmezählers für die Erfassung des Wärmeanteils für die Erwärmung des Warmwassers bei verbundenen Anlagen ein Recht des Mieters zum Strafabzug nach § 12 Abs.1 HeizkV besteht.
Eine kleine aber wichtige Gesetzesänderung im BGB ist zum 01.03.2022 in Kraft getreten, sie betrifft Vertragsklauseln zur Laufzeit von Verbraucherverträgen (Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher), soweit es sich um regelmäßige Dienst-, Werkleistungen oder Warenlieferungen handelt. In der Immobilienwirtschaft tangiert dies insbesondere Verwalterverträge.
Gegenstand des Urteils des AG Pinneberg vom 14.09.2021 zu Az. 60 C 30/20 waren Hausfriedensstörungen durch einen Mieter in vermietetem Sondereigentum. Der Sondereigentümer war über Monate hinweg gegen die Lärmstörungen nicht eingeschritten. Schließlich klagte der gestörte Sondereigentümer in der Nachbarwohnung auf Unterlassung.
Eine aktuelle Entscheidung des OLG Celle verdeutlicht, dass auch durch das Zusammenwirken verschiedener Sicherungsklauseln im Vertragswerk eine unangemessene Übersicherung des Auftraggebers gegeben sein und hierdurch letztendlich sämtliche Klauseln als nichtig zu betrachten sind.
Gemäß § 550 BGB bedürfen Mietverträge, die den Mieter auf längere Zeit als ein Jahr binden, der Schriftform. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Nachträgen, die nicht auf Dauer, sondern nur für eine kurze Zeit – nämlich weniger als ein Jahr - Auswirkung auf das Vertragsverhältnis haben werden, die Schriftform nicht zu wahren ist.
Bislang war umstritten, ob Kosten für das Fällen eines Baumes als Betriebskosten umlagefähig sind. Der Bundesgerichtshof hat nun im Urteil vom 10.11.2021 zu Az. VIII ZR 107/20 die Auffassung vertreten, grundsätzlich handele es sich um umlegbare Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 10 BetrkV als objektiv erforderliche Maßnahme der Gartenpflege.
Wird der Wohnraummietvertrag durch den Vermieter gekündigt, ist der Mieter zur Räumung und Herausgabe verpflichtet. Kommt der Mieter dem aber nicht nach, weil er die Kündigung für unwirksam hält, ist die Erhebung einer Räumungsklage am Amtsgericht erforderlich. Das Gericht kann dem Mieter sodann, selbst wenn es der Klage stattgibt, eine angemessene weitere Räumungsfrist bewilligen. Das OLG Brandenburg hat sich im Beschluss vom 01.06.2021 zu Az. 3 W 56/21 mit der Frage beschäftigt, wie diese Frist, auch im Hinblick auf die Beschränkungen durch die sog. Corona-Pandemie, zu bemessen ist.
Der Bundesgerichtshof hat am 2.12.2021 unter Az. VIII ZR 32/20 erneut dem eindeutigen Gesetzeswortlaut den Vorrang vor einer allzu mieterfreundlichen Gesetzesauslegung gegeben. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, wie hoch für den Ausspruch einer wirksamen Kündigung der monatliche Betrag sein muss, mit dessen Zahlung sich ein Wohnungsmieter in Verzug befindet.
Bereits in der Aktuellen Information 11/2021 vom 8. März 2021 hatten wir die divergierende Rechtsprechung zur Frage des Minderungsrechts eines Gewerberaummieters wegen gesetzlich angeordneter Schließungen vorgestellt. Nunmehr hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12. Januar 2022, Az. XII ZR 8/21, zur Rechtsfrage positioniert und sich dabei der schon herrschenden Rechtsauffassung, nicht der Vorinstanz OLG Dresden, angeschlossen.
Der aktuelle Basiszinssatz i. S. v. § 247 BGB ab dem 01.01.2022 beträgt weiterhin -0,88 %. Dieser Zinssatz ist eine Bezugsgröße für die Berechnung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug gemäß § 288 BGB.
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