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Architekt fordert Bauhandwerkersicherheit – Wann ist eine Frist angemessen?

In der Entscheidung des LG Neuruppin (Beschluss vom 21.02.2022 – Az. 1 O 44/21) wurde konkret beschrieben, welche Umstände bei der Bemessung einer „angemessenen Fristsetzung“ zu beachten sind. Eine pauschale Fristsetzung von 14 Tagen ist nicht immer angemessen. Im Einzelnen lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Sachverhalt

Ein Architekt begehrt vom Auftraggeber die Stellung einer Bauhandwerksicherheit, unter Androhung der Kündigung. Dem vorausgegangen waren Streitigkeiten hinsichtlich zusätzlicher Vergütungsansprüche. Für die Stellung der Bauhandwerksicherung setzte der Architekt dem Auftraggeber eine Frist von 14 Tagen.

Hierauf reagierte der Auftraggeber und bat um eine Fristverlängerung zur Klärung der Rechtslage. Dies verweigerte der Architekt und erklärte nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Kündigung.

Konnte die Kündigung wirksam erklärt werden?

 

Rechtliche Würdigung

Nach Ansicht des Landgerichts war die Kündigung des Architekten nicht wirksam, da die Fristsetzung unangemessen kurz gewesen war.

Bei der Ermittlung einer angemessenen Frist sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln und in die Berechnung einzubeziehen. Die Frist muss so bemessen sein, dass die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern besorgt werden kann. Zudem ist zu berücksichtigen, ob die Rechtslage klar und verständlich ist oder ein Rechtsbeistand zuvor herbeigezogen werden muss.

Vorliegend hatte der Auftraggeber unter Abzug von einem Tag für die Zustellung und vier Tagen für die Wochenenden nur 9 Tage für die Klärung der Angelegenheit. Zudem war die Rechtslage unklar, sodass der Auftraggeber einen Anwalt hinzuziehen musste. In jedem Fall hätte der Architekt, als vertragliche Nebenpflicht, der begehrten Fristverlängerung zustimmen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des streitgegenständlichen Sachverhalts wäre eine Fristsetzung von 28 Tagen angemessen gewesen.

 

 

Michelle Freitag
Rechtsanwältin

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