Zur Umlagefähigkeit des „Hausstroms“ in der Betriebskostenabrechnung
Das Amtsgericht Hamburg hatte kürzlich darüber zu entscheiden, welche Anforderungen die einzelnen Kostenpositionen in einer Betriebskostenabrechnung erfüllen müssen, sodass eine formell ordnungsgemäße Abrechnung gegeben ist, Urteil vom 03.03.2022 – Az. 48 C 320/20.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt vor dem Amtsgericht Hamburg einen Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung 2018. Der Beklagte wendete ein, dass die Abrechnung aus verschiedenen Gesichtspunkten formell unwirksam sei. Insbesondere wurde die Transparenz der Position „Hausstrom“ und „Schornsteinf. & Rauchwart 3.OGl“ bemängelt.
Rechtliche Würdigung
Das Gericht urteilte, dass die Abrechnung teilweise formell unwirksam sei und der Nachzahlungsanspruch gänzlich nicht besteht. Insbesondere führte das Gericht in seiner Entscheidung aus, dass die Abrechnungsposition „Hausstrom“ formell unwirksam ist. Grundsätzlich sind nach § 2 der Betriebskostenverordnung nur die Kosten für die Beleuchtung im Haus umlagefähig.
Soweit der Begriff „Hausstrom“ verwendet wird, können hierunter auch andere Kostenarten subsumiert bzw. abgerechnet werden, wie beispielsweise der Stromverbrauch einer Gemeinschaftsanlage oder sonstige Verbrauchsstellen. Ferner wurde die Position „Schornsteinf. & Rauchwart3.OGl“ als formell unwirksam bewertet, da mehrere verschiedene Kostenpositionen zusammengefasst wurden und zudem die verwendete Abkürzung für den Mieter unverständlich und nicht nachvollziehbar ist.
Michelle Freitag
Rechtsanwältin