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Fremdgeldkonten in der WEG-Verwaltung

Es entspricht seit mind. 2007 der herrschenden Meinung im Wohnungseigentumsrecht, dass die Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr als Treuhandkonten auf den Namen des Verwalters, sondern durch den Verwalter nur noch als Fremdgeldkonten auf den Namen der Gemeinschaft angelegt werden dürfen.

Dies hat aktuell das Landgericht Berlin im Urteil vom 15.02.2022 zu Az. 55 S 25/21 WEG bestätigt. Der Verwalter dürfe nur kontoführungsbefugt sein.

Hintergrund ist die 2005 in der Rechtsprechung und 2007 durch den Gesetzgeber erfolgte Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG, die es ermöglichte, dass die Gemeinschaft also solche Träger von Rechten und Pflichten sein kann, so dass es weder des umständlichen Prozederes der Anlegung des WEG-Kontos auf den Namen aller einzelnen Eigentümer bedarf noch die WEG sich der Gefahr des Zugriffs von Gläubigern des Verwalters auf Gemeinschaftsgelder aussetzen muss, wie dies bei Kontoführung im Namen des Verwalters der Fall wäre.

In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall hatten die Eigentümer die Verwalterin 2019 fristlos abberufen, weil sie dennoch die Gelder auf einem offenen Treuhandkonto führte. Da die Abberufung noch vor der WEG-Reform 2020 erfolgte, musste der Beschluss nach alter Rechtslage beurteil werden. Seinerzeit bedurfte die vorzeitige Abberufung des Verwalters gemäß Beschlussfassung bzw. Regelung im Verwaltervertrag in der Regel eines wichtigen Grundes.

Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, die ordnungswidrige Kontenführung in oben geschildeter Art stelle zwar eine Pflichtverletzung des Verwalters dar, berechtige aber erst nach Abmahnung für fristlose Abberufung.

 

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

 

 

 

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