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Anpassung der Pfändungsfreibeträge

Ausweislich der Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c der Zivilprozessordnung vom 25.05.2022 wurden die Freigrenzen für die Pfändung des Nettolohnes eines Forderungsschuldners in der Zwangsvollstreckung erneut angehoben.

 

So ist bspw. der Nettolohn

 

  • eines Schuldners ohne Unterhaltspflichten erst ab einem Betrag von 1340 € pfändbar, und zwar dann 6,89 € monatlich,

 

  • eines Schuldners, der einer Person zum Unterhaltverpflichtet ist, erst ab einem Betrag von 1840 € pfändbar, und zwar dann 4,61 € monatlich,

 

  • eines Schuldners, der einer Person zum Unterhaltverpflichtet ist, erst ab einem Betrag von 2110 € pfändbar, und zwar dann 0,13 € monatlich.

 

(ohne Gewähr, Quelle BGBl 2022, Teil 1 Nr. 18 S. 825 ff.)

 

 

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin