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Urteil des BGH zur Schriftform bei Nachträgen zu Langfristmietverträgen

Gemäß § 550 BGB bedürfen Mietverträge, die den Mieter auf längere Zeit als ein Jahr binden, der Schriftform. In der Geschäftsraummiete ist dies häufig der Fall. In der Wohnraumvermietung spielt es eine Rolle, wenn das ordentliche Kündigungsrecht der Parteien für die Mindestzeit von mehr als einem Jahr ausgeschlossen sein soll, um häufige Mieterwechsel zu reduzieren oder nach hohen Investitionen in das Mietobjekt.

Die Anforderungen an die Schriftform sind hoch und umfassen auch Anlagen und Nachträge, ausführlich dazu der Leitfaden der Kanzlei unter https://www.strunz-alter.de/leitfaden-vertragsgestaltung-fuer-vermieter/ii-form-des-mietvertrages/.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Nachträgen, die nicht auf Dauer, sondern nur für eine kurze Zeit – nämlich weniger als ein Jahr – Auswirkung auf das Vertragsverhältnis haben werden, die Schriftform nicht zu wahren ist. Im zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien eines 3-Jahres-Vertrages für wenige Monate eine Mietreduzierung vereinbart.

Die Entscheidung ist nachvollziehbar unter Berücksichtigung des Schutzzweckes. Nicht nur die Parteien selbst sollen durch das Schriftformerfordernis vor übereilten Entscheidungen, die langfristige Auswirkungen haben gewarnt und damit geschützt werden. Auch der spätere Erwerber des Grundstückes, der gemäß § 566 BGB kraft Gesetzes als Vermieter in den Mietvertrag eintreten wird, soll beim Erwerb bereits ohne großen Aufwand sicher Kenntnis von den ihn bindenden vertraglichen Vereinbarungen erhalten. Bei kurzfristigen Auswirkungen ist der Schutzbedarf niedriger.

 

 

Noreen Walther

Rechtsanwältin