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Wann ist eine Mangelbeseitigung beim Bauvertrag unverhältnismäßig?

Das OLG Hamm hat entschieden unter welchen Umständen eine Mängelbeseitigung unverhältnismäßig ist und dem Auftraggeber kein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses zusteht.

 

Sachverhalt

Die Parteien haben einen Vertrag zur Straßenerneuerung geschlossen. Hierbei sollten Betonpflastersteine verlegt werden. Die Beklagte hat die entsprechenden Arbeiten durchgeführt und die Arbeiten wurden am 15.11.2012 abgenommen. Im Jahr 2016 hat die Klägerin festgestellt, dass einige Pflastersteine beschädigt sind und an manchen Stellen wackeln sowie zahlreiche Fugenfüllungen fehlten. Die Klägerin hat bis zum Zeitpunkt der Mangelanzeige keine Wartungsarbeiten durchgeführt, wobei die Beklagte auf die Notwendigkeit der Arbeiten nicht hingewiesen hat. Zudem wurde festgestellt, dass die unter den Pflastersteinen liegende Frostschutzschicht dünner (als vertraglich vereinbart) aufgetragen wurde. Nunmehr wurde ein Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mangelhaftigkeit gefordert.

 

Rechtslage

Das urteilende Gericht sah die Mängelbeseitigung als unverhältnismäßig an und verneinte einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses. Für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der Abnahme an. So muss der Mangel oder zumindest die Mangelursache bereits bei Abnahme vorliegen. Sollte dies der Fall sein, ist eine Mangelbeseitigung dennoch als unverhältnismäßig anzusehen, wenn das Werk den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und in der Praxis sich bewährt. Zudem besteht kein Anspruch auf Mangelbeseitigung, wenn der Auftraggeber notwendige Wartungsmaßnahmen unterlassen hat. Der Auftraggeber trägt die entsprechende Beweislast.

Vorliegend wurden die notwendigen Wartungsmaßnahmen unterlassen, wobei die Beklagte nicht verpflichtet war auf diese explizit hinzuweisen. Insbesondere bestand auch keine vertragliche Nebenpflicht. Nach der Beurteilung des Sachverständigen wurde zudem die dünnere Frostschutzschicht nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik aufgetragen und die Stärke hat sich bereits in der Praxis derart bewährt., sodass dieser Umstand für die geltend gemachte Mangelhaftigkeit nicht maßgeblich ist.

(Urteil des OLG Hamm vom 18.08.2022 – Az.: 24 U 51/20)

 

Michelle Freitag
Rechtsanwältin