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Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer Verletzung der mietvertraglichen Obhutspflicht an Gegenständen des Mieters

Das Amtsgericht Berlin – Mitte hat mit Urteil vom 07.02.2022 – 20 C 206/21 entschieden, dass der Vermieter dem Mieter die Entsorgung, von im Hof abgestellten Fahrrädern, rechtzeitig mitteilen muss, um seinen mietvertraglichen Nebenpflichten nachzukommen.

 

Sachverhalt

Der beklagte Vermieter beauftragte die zuständige Hausverwaltung, die Mieter darüber zu informieren, dass am 01.03.2018 im Hof stehende, nicht beschriftete Fahrräder entsorgt werden.

Am 01.03.2018 fand jedoch keine Entsorgung statt. Die Hausverwaltung versäumte es, die Mieter darüber zu informieren. Die Entsorgung fand schließlich ohne weitere Mitteilung am 29.03.2018 statt.

Der Kläger hatte jedoch bereits am 21.03.2018 die Beschriftung an seinem Fahrrad entfernt, in der Annahme die Entsorgung hätte bereits am 01.03.2018, wie angekündigt stattgefunden.

Der Kläger erhob nach gescheiterter außergerichtlicher Klärung Zahlungsklage vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte.

 

Rechtliche Würdigung

Die Klage zum Amtsgericht Berlin – Mitte hatte Erfolg. Dem Kläger steht gegen seinen Vermieter ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung von mietvertraglichen Schutzpflichten gem. §§ 282, 241 II BGB mit folgender Begründung zu.

Den Vermieter trifft gegenüber den Sachen des Mieters eine mietvertragliche Obhutspflicht. Diese Obhutspflicht erstreckt sich auch auf Gegenstände, die im Hof des Hauses abgestellt werden. In Obhut genommene Gegenstände müssen dem Mieter im selben Zustand herausgegeben werden, in dem sie sich vor der Inobhutnahme befunden haben.

Den Vermieter trifft hier eine Informationspflicht. Es hätte also nach Scheitern des ersten Entsorgungstermins erneut ein Aushang angefertigt werden müssen, welcher einen neuen Termin für die Abholung von nicht beschrifteten Fahrrädern ankündigt.

In diesem Zusammenhang muss sich der Vermieter auch das Verhalten seiner beauftragten Hausverwaltung zurechnen lassen, wenn er seiner Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber dieser nicht nachgekommen ist.

 

 

Denise Claus
Rechtsanwältin

 

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