Vermieter müssen gegebenenfalls Identitäten von Hinweisgebern preisgeben
Mit einer neuen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) im Mietrecht zur Frage der Auskunftserteilung von Mietern gegen den Vermieter im Bereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beschäftigt (BGH, Urt. v. 22.02.2022 – Az. VI ZR 14/21).
Der Sachverhalt
Der klagende Mieter erhielt von seinem Vermieter ein Schreiben, mit dem er aufgefordert wurde, Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Grund hierfür waren Beschwerden von Mitmietern über den offensichtlich verwahrlosten Zustand seiner Wohnung. Es wurde eine Wohnungsbesichtigung durchgeführt, nach der der Mieter aufgefordert wurde, die tatsächlich festgestellte Verwahrlosung umgehend zu beseitigen. Der Vermieter teilte später dem Mieter mit, dass die Angelegenheit erledigt sei, da die Mitmieter die Beräumung und Reinigung gegenüber dem Vermieter bestätigt hätten.
Der Mieter verlangte daraufhin unter Verweis auf die DSGVO Auskunft darüber, welcher Mitmieter sich über ihn beschwert hatte. Der Vermieter erteilte diese Auskunft ebenfalls mit Verweis auf den Datenschutz nicht. Mit der Klage verlangte der Mieter dann, gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO, Auskunft über die beim Vermieter verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten, einschließlich der erneuten Auskunft darüber, welcher Mitmieter sich über ihn beschwert haben soll. Ferner verlangte er die Zahlung von Schmerzensgeld und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das LG Ravensburg und das OLG Stuttgart gaben dem Vermieter Recht und verneinten die Offenlegung des Hinweisgebers.
Die Entscheidung
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Vermieter vorliegend eine Interessenabwägung zwischen denen des beschuldigten Mieters (Auskunft zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu denen auch deren Herkunft gehört) und denen des Hinweisgebers/Mitmieters (Geheimhaltung) vorzunehmen hat. Der Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 DSGVO kann demnach durch die Rechte des Hinweisgebers eingeschränkt sein. Sind die Beschwerden wegen Beeinträchtigungen im Mietobjekt (Verwahrlosung, Ungeziefer, Geruch etc. = personenbezogene Daten zur Identifizierung einer bestimmten Person) tatsächlich vorhanden/ feststellbar und dem Störer bzw. seiner Wohnung auch direkt zuzuordnen, tritt laut BGH das Geheimhaltungsinteresse des Hinweisgebers gemäß § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in den Vordergrund.
Sind die Beschwerden wider besseres Wissen und leichtfertig falsch gemacht worden, überwiegt das Interesse des Beschuldigten auf Auskunft. Maßstab ist hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten, insbesondere wenn der Hinweisgeber nur auf Ungeziefer, Gestank und Verwahrlosung vor der betroffenen Wohnung im Treppenhaus verweist. Die zutreffende Behauptung der tatsächlichen Missstände in der Wohnung des Störers indiziert mithin in der Regel den Vertraulichkeitsschutz, wobei jedoch vom Vermieter stets der Einzelfall abgewogen werden muss. Die Zurückweisung des Auskunftsersuchens kann nicht mit dem Argument verweigert werden, dass andernfalls keine Missstände mehr angezeigt werden, da dies tatsächlich auch anonym möglich ist. Ebenso wenig ist es legitim, sich damit auf eine Auskunftsverweigerung zu berufen, um sich auf die Erfüllung seiner Ordnungsaufgaben und Friedensförderungspflicht als Vermieter zu berufen.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt