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Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs.3 BGB

Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 04.05.2022 -49 C 438/21 die Voraussetzungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung konkretisiert und noch einmal klargestellt, dass nachgeschobene Gründe keine Berücksichtigung finden.

 

Sachverhalt

Der Kläger begehrt die geräumte Herausgabe der vermieteten Wohnung wegen Eigenbedarfs. Die Eigenbedarfskündigung vom 19.08.2021 begründete der Kläger damit, dass sein Neffe ab Juni 2020 seinen Wohnsitz aus beruflichen Gründen nach Hamburg verlegen musste und die derzeit vom Neffen bewohnte Wohnung nur der vorübergehenden Unterkunft diene, da diese für ihn allein zu groß und in der Unterhaltung zu teuer sei. Eine andere passende Wohnung stehe dem Kläger nicht zur Verfügung.

Im Klageverfahren wurde ergänzend ausgeführt, dass der Neffe eine kleinere Wohnung im Gebäude mit möglichst raschem Zugang zu Keller und Straße, also eine Wohnung in einem möglichst niedrigen Stockwerk benötige, auch wenn das Haus über einen Fahrstuhl verfüge. In das II. oder III. OG. möchte der Neffe des Klägers nicht ziehen.

 

Rechtliche Würdigung

Das AG Hamburg hat die Klage mangels wirksamer Kündigung i.S.v. § 573 Abs. 3 BGB mit folgender Begründung abgewiesen.

Eine Eigenbedarfskündigung ist hinreichend begründet, wenn sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Vermieter die Räume einer Bedarfsperson überlassen will und hierfür vernünftige Gründe vorliegen. Der Vermieter muss daher diejenigen Tatsachen mitteilen, aus denen sich das Nutzungsinteresse ergibt. Die Angabe „wegen Eigenbedarfs“ genügt nicht. Der Mieter muss mit den in der Kündigung mitgeteilten Gründen in der Lage sein, die Erfolgsaussichten der Kündigung überschlägig zu prüfen. Zwar kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Kündigungsbegründung auch allgemein gehalten sein, sofern das Nutzungsinteresse im Kern formuliert ist. Diese Anforderungen erfüllte das Kündigungsschreiben vom 19.08.2021 nicht, da die Kündigung lediglich darauf gestützt wurde, dass die derzeitige Wohnung zu groß und zu teuer sei. Hierbei ließ das Kündigungsschreiben unerwähnt, dass der Neffe des Klägers bereits in diesem Haus wohnte und die Höhe des Mietzinses selbst vom Kläger festgelegt wurde. Zudem fehlten Angaben zu den Wohnungsgrößen.

Des Weiteren können im Verfahren nachgeschobene Gründe keine Berücksichtigung finden, es sei denn, sie sind nach Ausspruch der Kündigung entstanden, vgl. § 573 Abs.3 BGB. Demzufolge konnte der Bedarf des Neffen auf die Geschosslage bezogen keine Berücksichtigung finden.

 

 

Denise Claus
Rechtsanwältin

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