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Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement (BEM)

Arbeitgeber sind gemäß § 167 Absatz 2 Satz 1 des SGB IX verpflichtet, ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement einzuleiten und durchzuführen, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres entweder länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig gewesen ist. Diese Pflicht betrifft jedoch den Arbeitgeber und begründet keine eigenen Ansprüche des Arbeitnehmers.

 

Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer war in den Jahren 2018 und 2019 jeweils deutlich mehr als sechs Wochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Der Arbeiter verlangte im August 2019 mit anwaltlichem Schreiben die Durchführung eines BEM, der Arbeitgeber lehnte dies ab. Nachdem die Vorinstanzen unterschiedlich geurteilt hatten, entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 07.09.2021, 9 AZR 571/20, dass der betroffene Arbeitnehmer selbst die Einleitung und Durchführung eines BEM nicht verlangen kann.

 

Rechtliche Begründung:

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber hier zwar gesetzlich zum BEM verpflichtet war, dass die objektiv bestehende gesetzliche Pflicht zum BEM aber nicht mit einem individuellen Anspruch des Beschäftigten auf Durchführung eines BEM verbunden ist. Der § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX begründet demnach somit gerade keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer zur Durchführung eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements.

 

 

René Illgen
Rechtsanwalt