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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ab dem 01.10.2022 wieder in Kraft

Mit Wirkung ab dem 01.10.2022 ist die Sars-CoV-2-Arbeitschutzverordnung wieder in Kraft. Mit dem Ziel, das betriebliche Infektionsgeschehen in den bevorstehenden schwierigen Herbst- und Wintermonaten bestmöglich einzudämmen. Die Verordnung soll die bereits bewährten Maßnahmen und Instrumente erneut einsetzen, damit die Gesundheit der Beschäftigten wirksam geschützt wird und das betriebliche Infektionsgeschehen insgesamt beherrschbar bleibt.

 

Dabei wird auf folgende bekannte Maßnahmen im Einzelnen gesetzt:

 

  • Hygienekonzepte müssen weiter umgesetzt werden, angepasst an die konkrete Situation.

 

  • Es heißt weiterhin: Abstand halten, Hygiene beachten und regelmäßig lüften.

 

  • Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

 

  • Betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken, insbesondere sollten Räume nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden.

 

  • Arbeitgeber sollen prüfen, ob sie Homeoffice anbieten und Testangebote unterbreiten.

 

  • Der Arbeitgeber muss weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.

 

Die Arbeitsschutzverordnung tritt nach Erlass durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales am 01.10.2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 07.04.2023.

 

Wichtig für die Praxis

„Wenig Neues“ ergibt sich aus dieser Verordnung. Da diese Maßnahmen sich nach Einschätzung der Regierung jedoch bewährt haben, werden sie erneut, allerdings deutlich abgeschwächt, in Kraft gesetzt und könnten auch zukünftig dazu beitragen, das Ansteckungsrisiko an den Arbeitsplätzen einzudämmen.

 

 

René Illgen
Rechtsanwalt