Veränderungen im Schuldrechtsanpassungsgesetz zum 01.01.2023
Im Schuldrechtsanpassungsgesetz sind bekanntlich die Regelungen enthalten, die den Fortbestand von Nutzungsverträgen aus DDR-Zeiten und den Rechtsstatus der auf den genutzten Flächen damalig errichteten Baulichkeiten sichern sollten. Etliche der Bestimmungen, insbesondere die zur Beendigung der Nutzungsverträge sollten die Nutzer hinsichtlich ihres bis zum 02.10.1990 errichteten oder erworbenen Eigentums an den Baulichkeiten schützen.
Gemäß dem Verweis in § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG auf die Miet- und Pachtvorschriften des BGB sollte auch für die Nutzungsverträge grundsätzlich die Regelung des § 546 Abs.1 BGB gelten, wonach bei Beendigung des Vertrages das Grundstück in beräumten Zustand herauszugeben ist.
Dem entgegen bestimmte das SchuldRAnpG allerdings im § 15 Abs. 1, dass der Nutzer nicht verpflichtet ist, die Baulichkeit bei Vertragsbeendigung zu beseitigen. Diese abweichende Regelung läuft nun zum 31.12.2022 aus.
Auch die Möglichkeit, den Nutzer hälftig an den Abrisskosten zu beteiligen, wenn der Abriss seitens des Grundstückseigentümers rechtzeitig angezeigt und innerhalb eines Jahres nach Besitzübergang durch diesen selbst vorgenommen wird, fällt ebenfalls gemäß § 15 Abs. 3 SchuldRApG zum 31.12.2022 weg.
Damit gelten für alle danach endenden Verträge die Bestimmungen des § 546 Abs. 1 BGB. Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die Beseitigung des Bauwerks und damit die Rückgabe der genutzten Fläche in ursprünglichem Zustand verlangen.
Zu beachten ist, dass für den Beseitigungsanspruch die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB anzuwenden ist.
René Illgen
Rechtsanwalt