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Auch ein Elektrovertrag kann als Bauvertrag eingestuft werden

Mit der Baurechtsreform im Jahr 2018 wurde der § 650a BGB neu aufgenommen und legt fest, für welche Art von Verträgen das Bauvertragsrecht anwendbar ist. Das Bayerische OLG hat nunmehr geurteilt, dass auch ein Elektrovertrag hierunter subsumiert werden kann.

 

Sachverhalt

Die Beklagte ließ durch verschiedene Unternehmen eine Turnhalle sanieren, wobei der als Elektriker tätige Kläger für die Elektroarbeiten beauftragt wurde. Bei der Durchführung seiner Arbeiten verletzte sich der Kläger und machte Schmerzensgeld sowie Schadensersatz aufgrund vertraglicher Pflichtverletzung geltend. So war nun insbesondere für die Gerichtszuständigkeit zu klären, ob der Sachverhalt als Bausache zu bewerten ist.

 

Rechtslage

Nach § 650a Abs. 1 BGB ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Gemäß Absatz 2 ist ebenfalls auch ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist. Zur Instandhaltung gehören alle objektbezogenen Maßnahmen, die der Erhaltung eines zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands des Objekts dienen. Sind sie von wesentlicher Bedeutung für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bauwerks, so fallen sie unter Absatz 2. Nicht geklärt ist bislang, ob Sanierungsmaßnahmen, mit denen eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik erreicht werden soll, als Wiederherstellung oder als Instandhaltung zu qualifizieren sind.

Der Kläger war nur damit beauftragt, den Blitzschutz mit Brandmeldeanlage in die Turnhalle einzubauen.

Schalter zu versetzen, die Notlichtanlage sowie Leuchtmittel auszutauschen und eine Lautsprecheranlage in der Turnhalle zu installieren. Auch diese Arbeiten erfüllen noch die Anforderungen des § 650 a BGB. Es ist festzuhalten, dass § 650 a BGB nicht nur Verträge, bei denen die geschuldete Leistung das Gesamtvorhaben (wie beispielsweise die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau oder Instandhaltung eines Bauwerks) umfasst, sondern auch Einzelverträge über Teilleistungen, bei denen eine notwendige Mitwirkung am Gesamtvorhaben des § 650 a BGB anzunehmen ist.

Vorliegend sollen Maßnahmen an einer Turnhalle vorgenommen werden, die zu einer vollständigen Sanierung und damit auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden soll. Insbesondere der Stand einer aktuellen Technik ist für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Turnhalle von wesentlicher Bedeutung. Eine (gemeindliche) Turnhalle ist für die gleichzeitige Benutzung einer Vielzahl von Personen ausgerichtet. Hierbei bedarf es für eine sichere Nutzung: eines Blitzschutzes mit Brandmeldeanlage, funktionsfähiger Schalter sowie einer Notlichtanlage. Da ferner eine gemeindliche Turnhalle üblicherweise auch für größere (Sport-) Veranstaltungen nutzbar sein soll, ist auch eine Lautsprecheranlage für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich.

Somit ist auch der vorliegende Elektrovertrag als Bauvertrag nach § 650 a BGB einzustufen.

 

 

Michelle Freitag
Rechtsanwältin

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