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Balkonanbau in der WEG – Bauliche Veränderung oder Modernisierung? – Erste Gerichtserfahrungen in der Kanzlei

Seit ca. 2 Jahren ist in den Wohnungseigentümergemeinschaften verstärkt der Wunsch nach einem Anbau von Balkonen zu beobachten, sei es für eine komfortablere Selbstnutzung oder zum Zwecke der besseren Vermietbarkeit. Für den Verwalter des Gemeinschaftseigentums öffnet sich an dieser Stelle die „Büchse der Pandora“, da die Rechtslage außerordentlich umstritten und kompliziert ist und nicht selten schon wegen der hohen Finanzierungslast Streitigkeiten zwischen den Eigentümern aufbrechen.

Gesetzliche Ausgangslage: § 22 WEG

Anbauten an der Außenfassade des Wohngebäudes stellten sich nach der Rechtslage bis Juli 2007 unzweifelhaft als bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung all derer bedarf, die hierdurch nicht nur unerheblich nachteilig beeinträchtigt werden. Eine optische Beeinträchtigung führt daher zum Erfordernis der Allstimmigkeit.

Im Zuge der WEG-Reform wurde § 22 WEG neu gefaßt:

(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.

(2) Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die der Modernisierung entsprechend § 559 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten

Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. Die Befugnis im Sinne des Satzes 1 kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden…

Seither ist zweifelhaft, ob die Anbringung von Außenjalousien oder der Anbau von Balkonen als bauliche Veränderung oder Modernisierung einzuordnen sind.

Nach Auffassung des Gesetzgebers stellen solche Maßnahmen bauliche Veränderungen i.S.v. § 22 I WEG dar und bedürfen der Allstimmigkeit, wenn die Eigenart der Wohnanlage geändert wird. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung BT-DS 16/887 S. 27 ff:

„Aus Satz 1 Halbsatz 1 (neu) in Verbindung mit Halbsatz 2 – neu – („wenn“) ergibt sich außerdem, dass die vorgenannten Maßnahmen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfen, deren Rechte nicht unerheblich beeinträchtigt werden. Das bedeutet, dass diese Maßnahmen wie bisher grundsätzlich nur einstimmig beschlossen werden können, weil sie in der Praxis mit nur wenigen Ausnahmen alle Wohnungseigentümer beeinträchtigen. … Die Mehrheitsmacht erfasst nicht eine Umgestaltung der Wohnanlage, die deren bisherige Eigenart ändert, insbesondere durch einen Anbau …. Entsprechendes gilt, wenn der optische Gesamteindruck nachteilig verändert wird, auch, wenn ein uneinheitlicher Gesamteindruck entsteht, so wenn nur einzelne Balkone an der Front eines Hauses, nicht aber alle verglast werden oder wenn beim Bau von Dachgauben in einer vorhandenen Dachgeschosswohnung die Symmetrie des Hauses nicht eingehalten wird. Das Vertrauen des Erwerbers auf den wesentlichen inneren und äußeren Bestand der Eigentumsanlage, das in der Regel Grundlage seiner Entscheidung für den Erwerb der Wohnung war, ist nämlich ebenso schützenswert wie das auf den Fortbestand der Gemeinschaftsordnung. Für solche Maßnahmen bleibt es bei der nach Absatz 1 der Neufassung erforderlichen Zustimmung aller Beeinträchtigten. Die Klarstellung im Gesetz, dass die Maßnahmen die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern dürfen, erscheint zur Vermeidung von Missverständnissen angezeigt….“

Diesem Verständnis hat sich nun auch die inzwischen h.M. angeschlossen, vgl. Bärmann – Merle in der aktuellem 10. Auflage 2008, § 22 Rz. 118 m.w.N.; Sauren WEG 5. Auflage 2008 § 22 Rz. 39; Kahlen WEG 2008, § 22 IV; Hügel/Elzer, Das neue WEG § 7 Rz. 35.

Erkenntnisse lassen sich mit diesem Blick in die Gesetzesmaterialien nur insoweit erreichen, als die Eigenart der Wohnanlage dann geändert wird, wenn durch den Anbau ein uneinheitlicher Gesamteindruck entsteht oder Balkone erstmals angebaut werden.

Bereits die Frage, wann es sich um einen uneinheitlichen Gesamteindruck handelt, wird aber dem subjektiven Empfinden der Beteiligten bzw. des Richters unterliegen.

Aktuelle Gerichtsentscheidungen

In einem vor dem AG Auerbach verhandelten Fall (Az. 4 C 297/09 WEG) sollte ein weiterer Strang mit Balkonen in Ständertechnik an ein Wohngebäude angebracht werden, dass zu DDR-Zeiten bereits an anderen Stellen mit Balkonen in Festbauweise (Betonplatten) errichtet worden war. Die alte Balkontechnik genießt zwar noch Bestandsschutz, darf aber heute nicht mehr neu angebracht werden, da die statischen Anforderungen zwischenzeitlich erhöht worden sind. Die geplanten Balkone weichen daher optisch von den vorhandenen zwingend ab, schon da sie eine größere Tiefe aufweisen, wenngleich sie farblich angepasst werden. Streitig war nun, wie diese Abweichung von der bisherigen Bauausführung sowie die Frage der Symmetrie der Balkonstränge an der Fassade zu werten sind. Das Gericht führte einen Ortstermin durch, in dessen Ergebnis es feststellte, dass auch an den Nachbargebäuden des städtischen Wohnungsunternehmens alte und neue Balkonbauweisen zu verzeichnen sind und diese ebenfalls nicht symmetrisch gestaltet seien. Die geplante Maßnahme könne daher als Modernisierung bewertet werden, so dass die doppelt qualifizierte Mehrheit genüge.

Das AG Zwickau befasste sich unter Az. 24 C 1931/08WEG mit einem Negativbeschluss, der den Antrag eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Anbringung einer Außenjalousie ablehnte. Die Wohnung befindet sich im 3. OG in der Mitte des Gebäudes. Die Jalousie wäre daher optisch als Abhebung von den umliegenden Fenstern deutlich sichtbar gewesen. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Eigentümer bedarf, § 22 Abs. 1 WEG. Hinzu kommt die Befürchtung, dass sich im Laufe der Jahre an der Fassade ein Flickenteppich an Jalousien entwickeln könnte.

In einem anderen Fall vor dem AG Hainichen hatte ein Wohnungseigentümer ebenfalls einen Negativbeschluss wegen Ablehnung seines Antrages auf Anbringung einer Außenjalousie angefochten. Es handelte sich dabei jedoch um eine Mehrhausanlage, die bereits an anderen Fassadenseiten und Gebäuden über Außenjalousien verfügte. Die neu anzubringende Jalousie sollte zwar die einzige auf der betreffenden Gebäudeseite darstellen, jedoch konstruktiv ebenso gestaltet werden wie die bereits durch den Bauträger an anderen Gebäudeseiten angebrachten. Demnach wäre sie ebenso wie die vorhandenen Jalousien für Passanten nur sichtbar gewesen, wenn sie heruntergelassen wird, nicht aber im eingefahrenen Zustand. An dieser Stelle dürfte die Zustimmung sämtlicher anderer Eigentümer entbehrlich sein, auch wenn die Maßnahme als bauliche Veränderung betrachtet wird, da die hiermit einhergehenden Nachteile zu vernachlässigen sind.

Handlungsempfehlungen für den Verwalter

Pauschale Richtlinien sind – wie aus den vorstehenden Gerichtsentscheidungen deutlich wird – nicht möglich. Abzustellen ist immer auf die Umstände des Einzelfalles.

Der Verwalter sollte stets auf eine sorgfältige Sachverhalts- und Rechtsprüfung bedacht sein. Unabdingbar ist die Erfassung des Abstimmungsverhaltens jedes einzelnen Eigentümers in der Versammlung, z.B. um ggf. das Erreichen der doppelt qualifizierten Mehrheit prüfen zu können.

Besondere Sorgfalt ist auf eine nachvollziehbare und bestimmte Beschlussformulierung zu legen, die die konkrete Art und Weise der Bauausführung, den Bauausführenden, die Vertragskonditionen, den Zeitraum der Bauausführung sowie die Finanzierung der Maßnahme beinhaltet. Streitig ist, ob die Eigentümer sogleich auch für spätere Jahre die Folge-Kostentragungspflicht des Eigentümers beschließen können, an dessen Sondereigentum ein Balkon oder eine Jalousie angebracht wird. Unstreitig kann die Kostentragungslast für die Anbaumaßnahme selbst abweichend vom allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel beschlossen werden, § 16 Abs. 4 WEG.

Zu beachten ist, dass nicht jeder mit „Nein“ abstimmende Wohnungseigentümer unbedingt anfechtungswillig ist und die Maßnahme selbst ablehnt. Häufig erfolgt die Ablehnung nur, um der Kostenlast nach § 16 Abs. 6 WEG zu entgehen.

Da bauliche Veränderungen der Beschlusskompetenz der Eigentümer unterliegen, kann der Verwalter trotz Nichterreichens der Allstimmigkeit einen einfachen Mehrheitsbeschluss als positiv zustande gekommen verkünden, um die Baumaßnahme zu ermöglichen. Er sollte sich aber von den Antragstellern eine Haftungsfreistellung für den Fall der Beschlussanfechtung unterzeichnen lassen. Teilweise wird in der Literatur sogar vertreten, der Verwalter müsse auf diese Weise vorgehen, um der Mehrheit einen Zitterbeschluss zu ermöglichen, vgl. RiOLG Schmidt, ZWE 2010, 315. Die Rechtsfrage, wie sich der Verwalter in der Versammlung verhalten muss, wird derzeit intensiv diskutiert. Vereinzelt werden bereits Appelle an den Gesetzgeber gerichtet, die missliche Situation nunmehr klarstellend zu regeln.

Nach alledem öffnet sich für den Verwalter ein weites Feld.

Noreen Walther

Rechtsanwältin

im Kanzleiforum 12/2010

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

 

Achtung: Durch das am 01.12.2020 in Kraft getretene Gestez zur Reform des Wohnungseigentumsrechts wurde das System der baulichen Veränderungen im WEG grundlegend geändert. Der Artikel ist deshalb nicht mehr aktuell! Im Kanzleiforum 2020 finden Sie aktuellere Hinweise.