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Urlaub ohne Genehmigung – Kündigung!

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf weist in seinem Urteil vom 11.07.2018 (Az. 8 Sa 87/18) darauf hin, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund sei, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war seit dem 01.08.2014 bei der Beklagten beschäftigt. Berufsbegleitend absolvierte ein Masterstudium, das sie am 21.06.2017 erfolgreich abschloss. Im Hinblick auf die Prüfung hatte die Klägerin für den Donnerstag und den Freitag, den 22. und 23.06.2017 genehmigten Urlaub.

Am Montag, den 26.06.2017 erschien die Klägerin nicht im Betrieb. Der späteste Dienstbeginn im Rahmen der Gleitzeit war 10:00 Uhr. Um 12:04 Uhr schickte sie eine E-Mail mit dem Betreff „Spontanurlaub“ an ihren Vorgesetzten. Sie teilte mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei und in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt hätte, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken. Sie werde in der Zeit vom 26.06.2017 bis zum 30.06.2017 abwesend sein und bat um eine kurze Rückmeldung. Sogleich entschuldigte sie sich für die „Überrumpelung“.

Um 17:02 Uhr antwortete der Vorgesetzte per E-Mail, dass die Anwesenheit der Klägerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Er bot ihr an, Freitag sowie Montag und Dienstag der nächsten Woche frei zu nehmen. Am Dienstag, den 27.06.2017 um 9:26 Uhr antwortete die Klägerin per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit bestünde, ins Büro zu kommen, was sie auch nicht tat. Am Montag, den 03.07.2017 erschien die Klägerin nicht. Die Beklagte kündigte ihr nach Anhörung des Betriebsrates mit Schreiben fristgerecht zum 31.08.017.

 

Rechtliche Würdigung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies darauf hin, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund sei, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige. Auch im vorliegenden Fall sei ein Kündigungsgrund gegeben.

Die Klägerin habe spätestens ab dem Dienstag ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt.

Dabei hatte der Vorgesetzte der Klägerin der kurzfristigen Verlängerung des Urlaubs auch vorher nicht zugestimmt.

Einer Abmahnung habe es hier nicht bedurft und die Interessenabwägung falle in Anbetracht der kurzen Beschäftigungsdauer zu Lasten der Klägerin aus. Aus diesem Grunde war hier die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten begründet.

 

René Illgen
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 29/2018

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz