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VOB/B 2012 veröffentlicht

Die Bekanntmachung zur Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) – Ausgabe 2012 – ist im Bundesanzeiger vom 13.07.2012 veröffentlicht worden. Zugleich kündigte das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung an, eine Gesamtausgabe der VOB 2012 mit den Teilen A, B und C voraussichtlich im Oktober 2012 herauszugeben.

Die Neufassung entspricht im Wesentlichen der VOB/B 2009: geändert wurde lediglich § 16 VOB/B. Dies war zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/7/EU vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie) in nationales Recht erforderlich.

Die wesentlichen Änderungen des § 16 VOB/B im Überblick:

  • Die Fristenregelungen in der Vorschrift sind von Werktagen auf Kalendertage umgestellt worden. Eine Änderung der Fristenreglungen in der übrigen VOB/B, z.B. § 5 Abs. 2 (12 Werktage), § 12 Abs. 1 (12 Werktage), § 14 Abs. 3 (12 Werktage), erfolgte jedoch nicht.
  • Die Prüffrist in § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 2012 für die Schlussrechnung wurde von 2 Monaten auf 30 Tage verkürzt. Die Frist kann einzelvertraglich auf 60 Tage verlängert werden. wenn diese Vereinbarung aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich getroffen wurde. Eine sachliche Rechtfertigung liegt nach der Begründung des DVA beispielsweise vor, wenn die Prüfungsunterlagen bzw. Schlussrechnungen komplex sind und fachtechnischer Sachverstand notwendig ist.
  • Der Auftraggeber kommt nach dem neuen § 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 und 4 VOB/B spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Auch diese Frist kann wie die Prüffrist einzelvertraglich auf 60 Tage verlängert werden.

Praxistipp

Für private Auftraggeber entsteht eine Rechtsunsicherheit, weil der Beschluss zur Änderung der VOB/B bereits am 13.07.2012 bekannt gemacht wurde, die neue Gesamtausgabe der VOB 2012 mit den Teilen A, B und C aber erst für den Oktober 2012 angekündigt wurde. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, ist anzuraten, bei Vertragsschluss die Fassung der VOB/B anzugeben, die in den Vertrag einbezogen werden soll. Weiterhin sollte in dem Vertrag eine Regelung zur Länge der Prüffrist und der Zahlungsfrist getroffen werden.

Jacqueline Klemd
Rechtsanwältin