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Urteil des BGH zur Mietminderung bei Abwesenheit des Mieters

Der BGH hält im Urteil vom 22.08.2018 zu Az. VIII ZR 99/17 seine bisherige Linie in strenger Gesetzesauslegung bekräftigt:

Die Miete ist kraft Gesetzes gemindert, wenn der Gebrauch beeinträchtigt ist. Dabei ist irrelevant, ob der Mieter tatsächlich beeinträchtigt oder ortsabwesend war. Es kommt nur auf die Beschaffenheit des Mietobjektes an.

Im Fall war die Gastherme in der Wohnung defekt. Der Mieter hatte die Wohnung im fraglichen Zeitraum aber gar nicht selbst bewohnt, sondern sie Familienangehörigen überlassen.

Während die Vorinstanz, das LG Frankfurt a. M. darauf abstellte, dass der Mieter die Gebrauchsbeeinträchtigung selbst wegen Abwesenheit gar nicht wahrnehmen konnte, prüfte der BGH allein, ob die Wohnung mangelfrei war.

Die Rechtslage stellt sich ebenso dar, wenn der Mieter die Wohnung nicht etwa anderen zur Nutzung überlässt, sondern schlicht einen längeren Auslandsaufenthalt wählt oder wochenlang auf Montage unterwegs ist, und der Gebrauch der Wohnung zu Hause z. B. durch intensive Bauarbeiten lärmbedingt beeinträchtigt ist. 

Entscheidend ist also nicht die subjektive sondern die objektive Wahrnehmbarkeit der Beeinträchtigung.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 36/2018

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz