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Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei unrenoviert übergebener Wohnung auch im Falle von Renovierungsvereinbarungen zwischen Mieter und Vormieter

Der BGH hat im Urteil vom 22.08.2018 zu Az. VIII ZR 277/16 eine weitere Entscheidung zur Unwirksamkeit von formularvertraglichen Schönheitsreparaturklauseln bei zu Anfang unrenoviert übergebenem Wohnraum verkündet. Dieser betraf die besondere Fallkonstellation, dass zwischen dem Mieter und dem Vormieter eine Vereinbarung getroffen worden war, wonach vom Vormieter einige Gegenstände übernommen werden und der Mieter sich zur Übernahme der Renovierungsarbeiten bereit erklärte.

Anders als die Vorinstanzen AG Celle und LG Lüneburg erachtete der BGH die (in der Pressemitteilung nicht näher mitgeteilte) Formularschönheitsreparaturklausel unabhängig von ihrer Formulierung bereits deshalb als unwirksam, weil der Vermieter die Wohnung nicht renoviert übergeben habe.

Die Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter (1) habe keinerlei Auswirkungen auf den Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter (2), da letzterer an dieser Übernahmevereinbarung nicht beteiligt war. Somit verbleibe es bei dem Grundsatz, dass der Mieter durch die Schönheitsreparaturklausel des Vermieters (2) zur Beseitigung von Gebrauchsspuren verpflichtet werde, die er nicht selbst verursacht habe. Ohne entsprechenden Ausgleich des Vermieters, werde der Mieter daher unangemessen benachteiligt.

Aus der Pressemitteilung geht nicht hervor, wie der BGH entschieden hätte, wenn an der Renovierungsvereinbarung auch der Vermieter beteiligt gewesen wäre. In den nächsten Mandantenberatungen werden wir auf die aktuelle Rechtsprechung zu den Schönheitsreparaturen eingehen.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 33/2018

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz