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Unfallversicherungsschutz für den Arbeitnehmer nur auf direktem Heimweg

Befindet sich ein Arbeitnehmer nicht auf direktem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause (sog. Um- bzw. Abweg), besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz in der gesetzlichen Wegeunfallversicherung. Das hat das Thüringer Landessozialgericht in einem Urteil vom 08.01.2018 zu Az. L1 U 900/17, erschienen am 29.01.2018, entschieden.

 

Sachverhalt

Eine Mitarbeiterin befand sich auf dem Rückweg von ihrer Arbeit in einer Regionalbahn. Als sie den Ausstieg am Heimatbahnhof verpasste, fuhr sie weiter bis zum nächsten Haltepunkt. Dort stieg sie aus und wollte die Bahngleise überqueren, um einen Zug in die Gegenrichtung zu erreichen. Dabei erfasste sie eine Rangierlok und verletzte die Frau tödlich. Die Hinterbliebenen klagten gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft, in der das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint wurde. Ebenso hat das Sozialgericht entschieden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Hinterbliebenen wurde zurückgewiesen. Das Landessozialgericht Erfurt bestätigte die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts.

 

Rechtliche Würdigung

Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht grundsätzlich nur der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Bewegt sich ein versicherter Arbeitnehmer in die entgegengesetzte Richtung, befindet er sich auf einem sog. Abweg. Sobald dieser Weg eingeschlagen wird, entfällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Erst nach Beendigung des Abweges und Rückkehr auf den direkten Weg, lebt der Versicherungsschutz wieder auf. Im Fall gab es dazu keine Anhaltspunkte dafür, dass das Abweichen vom direkten Weg ausnahmsweise doch unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fällt. Das wäre etwa dann gegeben, wenn der Umweg verkehrsbedingt eingeschlagen wird (hier z. B. Ausfall des Haltepunkts der bahn).

 

René Illgen
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 07/2018

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz