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Umsatzsteuer bei Wasserlieferung und Reparatur Hausanschluss – BGH-Urteil vom 18.04.2012, Az: VIII ZR 253/11

Für die Lieferung von Wasser wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zur Anwendung gebracht.

Dieser ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt neben der Lieferung von Wasser auch für Installationsarbeiten, die eine Wasserlieferung überhaupt erst ermöglichen.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes schließt sich den Entscheidungen des EuGH an. Dieser geht davon aus, dass es einer gesonderten gesetzlichen Regelung bedarf, wenn unterschiedliche Leistungsträger die Lieferung des Wassers und die Installation des Hausanschlusses vornehmen und dafür unterschiedliche Mehrwertsteuersätze zur Anwendung bringen. Da es in Deutschland eine solche Rechtsvorschrift nicht gibt, gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Hauptleistung entsprechend des gemeinschaftsrechtlich geprägten Steuerrechtes.

Unerheblich ist dabei, ob es sich um eine Neuinstallation oder eine Instandsetzung handelt.

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt