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Problematische Auseinandersetzung des Genossenschaftsmitglieds

Aufgrund einer neuerlichen Entscheidung des BGH mit Urteil vom 26.4.2018 (Az.: IX ZR 56/17) regen wir an, Ihre Satzungsregelungen hinsichtlich einer Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden bzw. ausgeschiedenen Mitglied zu überprüfen. Soweit in den vergangenen Monaten Ihre Satzungen durch uns überprüft und aktualisiert wurden, dürfte sich die Rechtsprechung des BGH dort bereits wiederfinden lassen.

 

Sachverhalt und Entscheidung:

In dem oben genannten Urteil beschäftigte sich der Bundesgerichtshof in letzter Instanz mit der Satzungsbestimmung einer sächsischen Wohnungsgenossenschaft, die wie folgt lautet: “Ungeachtet dessen besteht ein Anspruch des Ausgeschiedenen auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses bzw. der Rückgabe des Nutzungsobjektes.“.

Der klagende Insolvenzverwalter des zahlungsunfähigen Mitglieds kündigte die Mitgliedschaft gemäß § 67c Abs. 1 Nr. 1 GenG und verlangte die Anteile in voller Höhe (9.300 €) zur Auszahlung an die Insolvenzmasse. Die Genossenschaft verweigerte dies mit dem Argument, dass das Nutzungsverhältnis des Mitglieds noch ungekündigt weitergeführt werde.

Nach einhelliger und herrschender Rechtsauffassung gehört das Auseinandersetzungsguthaben nach Anteilskündigung in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter ist mithin berechtigt, die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft vollständig aus Verwertungsgesichtspunkten zu kündigen. Der am 19.07.2013 neu eingeführte § 67c GenG, der nach Auffassung einiger Untergerichte sogar eine Gesamtkündigung trotz Kündigungssperre zulassen würde, war im vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da die Kündigung bereits vor dem 19.07.2013 erfolgt war. Im Übrigen ist die Rechtslage bezüglich der Grenzmarke von 2.000,00 € und der Wirkung einer Gesamtkündigung obergerichtlich bislang nicht geklärt.

Nach der gesetzlichen Vorgabe des § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG ist das freiwerdende Geschäftsguthaben nach wirksamer Kündigung grundsätzlich sechs Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft  auszuzahlen, wobei § 73 Abs. 4 GenG der Genossenschaft die Möglichkeit eröffnet, die Modalitäten, die Frist und die Voraussetzungen der Auszahlung abweichend zu regeln. Die vom Insolvenzverwalter monierte Satzungsbestimmung verhinderte eine Auszahlung jedoch gänzlich und grundsätzlich. Der BGH argumentierte für die Auszahlung an den Insolvenzverwalter letztlich damit, dass die angegriffene Regelung im Sinne von § 242 BGB (Treu und Glauben) unwirksam sei. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO nämlich keine Möglichkeit, das Nutzungsverhältnis für die Wohnung zu kündigen und auf diesem Wege die Mitgliedschaft sowie das Nutzungsverhältnis wirksam zu beenden. Der BGH sah daher keine schutzwürdigen Interessen der Wohnungsgenossenschaft, die es rechtfertigen würden, das Auseinandersetzungsguthaben nach der Kündigung dauerhaft und unbegrenzt auszuschließen, solange der Schuldner die Wohnung nicht räumt, da dies den gesetzlichen Regelungen der InsO widerspricht.

 

Praxistipp:

Es dürfte daher zielführend sein, auf die bis vor einigen Jahren gängige Praxis zurückzukehren, bei einer Kündigung der Mitgliedschaft durch den Insolvenzverwalter das Mitglied zur nochmaligen insolvenzfesten Einzahlung neuer Anteile aufzufordern (gegebenenfalls mit Ratenzahlungsvereinbarungen). Zudem empfehlen wir Ihnen die prinzipielle Überprüfung Ihrer Satzungsbestimmungen, die die Fälligkeit und Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben regeln. Jedenfalls zeigt unsere bisherige Beratungspraxis, dass in jedem Einzelfall, bei dem ein Insolvenzverwalter beteiligt ist, eine dezidierte Prüfung der Zulässigkeit, Begründetheit und Durchsetzbarkeit von Kündigungserklärungen und Auszahlungsbegehren zu prüfen ist.

 

Sebastian Tempel
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 24/2018

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz