Pflicht zum Einbau von Wärmezählern für Warmwasserbereitung bei Heizkesselanlagen
Mit der Novelle der Heizkostenverordnung von 2009 wurde in § 9 Abs. 2 die Pflicht zur Messung des Wärmeverbrauchs für die Warmwasserbereitung eingeführt. Grundsätzlich sind daher mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2013 alle zentralen Anlagen zur Versorgung mit Heizwärme, die mit einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden sind, mit einem Wärmezähler zur Erfassung der für die Wassererwärmung verbrauchten Wärme auszustatten.
Auf der Grundlage von Meinungen in der Rechtsliteratur zur Heizkostenverordnung ist eine Diskussion entbrannt, ob auch Heizkesselanlagen, also Wärmeerzeugungsanlagen die vom Gebäudeeigentümer selbst betrieben werden, mit einem solchen Wärmezähler ausgestattet werden müssen (vgl. Stellungnahme des GdW – FA Rechtsfragen und Verträge – vom 27.07.2012).
Nach der Auffassung, die von Lammel in seinem Kommentar zur Heizkostenverordnung (3. Auflage, 2010) vertreten wird, sind Wärmezähler nur verpflichtend bei Anlagen zu installieren, die aus gewerblicher Wärmelieferung versorgt werden.
Begründet wird dies zum einen mit der technischen Unmöglichkeit der Installation eines solchen Wärmezählers bei Heizkesselanlagen und zum anderen mit der Systematik der Regelung in § 9 HeizkV.
1. Technische Unmöglichkeit
Lammel führt dazu in seinem Kommentar wie folgt aus (§ 9 Rn 12, a.a.O.) :
„Bei den Anlagen mit Heizkesseln ist die Anbringung von Wärmezählern für die Warmwasserbereitung entweder technisch nicht möglich oder insgesamt unwirtschaftlich, so dass bei diesen Anlagen nur die Formeln zum Tragen kommen …“
Dieses Argument verdichtet sich in der weiteren Diskussion durch Verweisung und Verkürzung zu der prinzipiellen Behauptung, dass der Einbau technisch unmöglich ist.
Eine prinzipielle technische Unmöglichkeit besteht nicht. Im Gegenteil ist es technisch in jedem Fall möglich, einen solchen Wärmezähler zu installieren. Je nach Aufbau der Heizkesselanlage und der technischen Gestaltung der Anbindung des Warmwasserbereiters ist der Einbau eines Wärmezählers mit geringerem oder höherem Aufwand verbunden. Sicherlich gibt es auch Anlagen bei denen der Aufwand für den Einbau als unwirtschaftlich angesehen werden muss. Allerdings wird die Unwirtschaftlichkeit unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 b HeizkV so definiert, dass sie anzunehmen ist, wenn die Investitionskosten für den Einbau des Zählers nicht durch Einsparungen, die in der Regel innerhalb von 10 Jahren erzielt werden, erwirtschaftet werden können.
In der Literatur geht man insoweit davon aus, dass durch eine korrekte verbrauchsabhängige Abrechnung ca. 15 % der Brennstoff- oder Wärmelieferungskosten eingespart würden. Zu diesem Thema liegt allerdings bislang keinerlei Rechtsprechung vor. Umstritten ist insoweit auch, ob tatsächlich von 10 Jahren Amortisationszeit auszugehen ist oder mit § 5 Abs. 1 EnEG von der Nutzungsdauer der Anlage. Dies wäre bei einem Wärmezähler die Eichzeit von 5 Jahren. Ob durch den Einbau des Wärmezählers tatsächlich Einsparungen von 15 % erzielt werden, ist ebenfalls fragwürdig. Hier wird eventuell in Zukunft mit statistischen Zahlen gearbeitet werden können.
Letztlich werden die Anforderungen für die Feststellung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit aber eher hoch angesetzt, so dass dieses Argument nur in Ausnahmefällen verfangen wird.
2. Systematisches Argument
Hier wird mit dem Wortlaut und Aufbau des § 9 HeizkV argumentiert.
In § 9 Abs. 1 S. 2 HeizkV heißt es: „Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen.“
Aus diesem Satz wird hergeleitet, dass bei Heizkesseln eine Messung mit Wärmezählern nicht notwendig ist, weil damit nicht der anteilige Brennstoffverbrauch oder der Energieverbrauch gemessen werden kann. Bei Lammel heißt es dazu wortwörtlich ( § 9 Rn 3, a.a.O): „Bei gewerblicher Wärmelieferung ist der Wärmeverbrauchsanteil festzustellen, bei Heizkesseln der Brennstoffverbrauch (dort gibt es keinen Wärmeverbrauch!…)“
Die Annahme ist aber bereits physikalisch falsch, weil natürlich auch bei Heizkesselanlagen Wärme erzeugt und im Warmwasserbereiter verbraucht wird.
Stört man sich an dem Wort Wärmeverbrauch, so ist gleichbedeutend der Begriff Energieverbrauch verwendbar. Mit dem Wärmezähler wird gemessen wie viel thermische Energie aufgewendet wurde, um das Wasser im Warmwasserbereiter zu erwärmen.
Darüber hinaus verweist auch Abs. 3 des § 9 HeizkV darauf, dass bei Heizkesselanlagen zunächst nach Abs. 2 die Wärmemenge (Q) in kWh zu ermitteln ist und aus dieser Wärmemenge für die Warmwasserbereitung, mit einem weiteren Rechenschritt der anteilige Brennstoffverbrauch zu bestimmen ist.
Systematisch geht also auch die HeizkV davon aus, dass bei Heizkesselanlagen zunächst die Wärmemenge zu ermitteln ist, was gemäß § 9 Abs. 2 vorrangig durch Messung und nur im Ausnahmefall mit den Formeln zu erfolgen hat.
Nach alledem besteht auch für Heizkesselanlagen eine Pflicht zum Einbau von Wärmezählern für die Erfassung der zur Warmwasserbereitung aufgewendeten Wärmemenge. Einziger Ausnahmefall ist die wirtschaftliche Unzumutbarkeit, deren Voraussetzungen jedoch noch durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen.
Da bei verordnungswidrigem Fehlen des Wärmezählers davon auszugehen ist, dass die Heizkostenabrechnung nicht verbrauchsgerecht erstellt wurde, ist wohl von der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 HeizkV auszugehen, der zu einem Strafabzug von 15 % der Gesamtheizkosten führt. Der Fehler erstreckt sich dabei nicht nur auf die Abrechnung der Warmwasserkosten, sondern auch auf die Abrechnung der Heizkosten, so dass der Strafabzug für beide Bereiche der Abrechnung erfolgen muss.
Von einem pauschalen Verzicht auf den Einbau von Wärmezählern bei Heizkesselanlagen, ist dringend abzuraten.
Martin Alter
Rechtsanwalt