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Löschung persönlicher Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von Unternehmenshomepage

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat mit Urteil vom 24.01.2012 (Az.: 19 SaGa 1480/11) entschieden, dass ein Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, personenbezogene Daten des Arbeitnehmers von seiner Homepage zu löschen.

Sachverhalt

Die Klägerin im Fall des Hessischen LAG war im Unternehmen der Beklagten beschäftigt. Mit Einritt der Klägerin in das Unternehmen der Beklagten, veröffentlichte die Beklagte mit Wissen und Wollen der Klägerin auf ihrer Homepage ein Profil der Klägerin mit Foto. Im News-Blog der Website stellte sie eine Nachricht über den Eintritt der Klägerin in das Unternehmen online, die mit dem Profil der Klägerin verknüpft war. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung in der Probezeit. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrief die Klägerin die Veröffentlichungseinwilligung und verlangte die Löschung von Profil und Foto. Die Beklagte löschte das Profil von der Homepage nicht jedoch aus dem News-Blog. Die Klägerin beantragte eine einstweilige Verfügung über die Löschung, die vom Arbeitsgericht erlassen wurde. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.

Entscheidung

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das LAG entschied, dass die Beklagte zur Löschung verpflichtet ist. Die weitere Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Klägerin verletze deren Persönlichkeitsrecht. Außerdem habe das Profil werbenden Charakter, da bewusst durch Foto und Text individuelle Persönlichkeit und berufliche Qualifikation der Klägerin dargestellt werden. Es entstehe dadurch der unzutreffende Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor bei dem Unternehmen beschäftigt sei. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bestehe nicht.

Praxistipp

Die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten im Internet ist heikel, da Jedermann ungehinderten Zugriff hierauf hat und kein wirksamer Schutz vor Verfälschung und zweckwidriger Verwendung besteht. Für die Veröffentlichung von Fotos bedarf es zwingend der Einwilligung des Arbeitnehmers, §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz. Darüber hinaus sind die Vorschriften des BDSG zu beachten. Die Novellierung des Arbeitnehmerdatenschutzes (§ 32 BDSG) ist eines der Gesetzesvorhaben der Regierung. Ein Entwurf, der strengere Bestimmungen als § 32 BDSG enthält, liegt bereits vor.

Jacqueline Klemd
Rechtsanwältin