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Kostenerstattungspflicht eines Hauseigentümers für die Beseitigung von Eiszapfen durch die Feuerwehr

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat im Urteil vom 31.01.2012, Az. 5 K 1636/10, veröffentlicht am 16.02.2012, entschieden, dass ein Hauseigentümer die Kosten der Beseitigung von Eiszapfen durch die Feuerwehr zu erstatten hat, sofern Gefahr in Verzug bestand.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall betrug die Länge der Eiszapfen 1,50 m. Diese befanden sich direkt über einem Ladenfenster und einem an dieser Stelle sehr schmalen Fußweg, auf dessen Benutzung die Fußgänger angewiesen waren.

Die Feuerwehr war durch Passanten zu Hilfe gerufen worden. Die Feuerwehr war daraufhin mit einem Drehleiterfahrzeug und einem Rüstwagen sowie insgesamt sechs Einsatzkräften vor Ort erschienen, hatte den Gehweg abgesperrt, sich kurz nach einem nicht erreichbaren Eigentümer bzw. Verwalter im Ladengeschäft erkundigt und sodann die Eiszapfen, die in 6 m Höhe hingen, entfernt.

Haus- und Grundstückseigentümerin war eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese bzw. deren Verwalter verweigerte die Erstattung der Kosten und führte zur Begründung aus, dass man die Feuerwehr nicht beauftragt habe und deren Einsatz auch mangels Naturereignisses, Unglücksfalls oder Notstandes nicht erforderlich gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Anfechtungsklage der Wohnungseigentümergemeinschaft abgewiesen und den Kostenbescheid für rechtmäßig erklärt. Aufgrund der Gefahrenmeldung durch die Passanten sei eine Beauftragung durch die örtliche Gemeinde nicht erforderlich gewesen. Die Feuerwehr habe aufgrund der Gefahr in Verzug sofort handeln dürfen. Diese Gefahrenlage habe aufgrund der enormen Größe der Eiszapfen, des hohen Gewichts und der Höhe sowie der oben geschilderten Örtlichkeit bestanden. In dem Gebäude haben sich zum Einen ein Ladengeschäft und zum Anderen mehrere Arztpraxen befunden.

Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. Der Kostenbescheid belief sich auf 209 €.

Praxishinweis:

Der Verwalter des Gemeinschaftseigentums ist zu regelmäßigen Objektbegehungen verpflichtet. Im Falle von auch witterungsbedingten Gefahrenlagen ist der Verwalter ebenso wie jeder sonstige Hauseigentümer auch zur zeitnahen Prüfung auf eventuelle Gefahrenlagen verpflichtet. Im Falle eines Schadensereignisses besteht eine Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

An dieser Stelle sollte nochmals beachtet werden, dass bei dem derzeitigen Tauwetter durchaus auch die Gefahr von Dachlawinenabgängen besteht. Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichts Dresden, die auch auf andere Bundesländer übertragbar ist, besteht die Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern jedenfalls bei einer besonderen Gefahrenlage, die anhand von folgenden Kriterien insbesondere beurteilt wird:

  • allgemeine Schneelage des Ortes,
  • allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes (z. B. steiles Dach),
  • allgemein ortsübliche Sicherungsvorkehrungen,
  • allgemeine örtliche Verkehrsverhältnisse,
  • konkrete Schneeverhältnisse und Witterungslage sowie
  • konkrete Verkehrseröffnung.

Auch wenn Schneefanggitter angebracht sind, verlangt die neuere Rechtsprechung das Entfernen von Schneelasten bzw. Überhängen bei entsprechender Gefahrensituation sowie das Aufstellen von Warnschildern im konkreten Gefahrenzeitraum an deutlich sichtbarer Stelle. Je nach Einzelfall können sich weitere Erfordernisse für den Hauseigentümer bzw. Verwalter ergeben.

Noreen Walther
Rechtsanwältin