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Kein Euro extra für Arbeitnehmer bei verspäteter Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr mit Urteil vom 25.09.2018, Az. 8 AZR 26/18 entschieden, dass ein Arbeitnehmer keine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € verlangen kann, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht pünktlich überweist.

 

Sachverhalt:

In dem vom BAG entschiedenen Verfahren hatte der Arbeitnehmer gegen das Unternehmen geklagt, bei dem er als Baumaschinenführer angestellt ist. Er macht erfolgreich geltend, dass das Unternehmen ihm eine tarifliche Besitzstandszulage für die Monate Mai bis September 2016 zahlt. Da der Arbeitnehmer diese Zulage erst verspätet erhielt, verlangte er zusätzlich für die Monate Juli bis September 2016 drei Verzugspauschalen von jeweils 40,00 €.

 

Rechtliche Würdigung:

Nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB fällt im Geschäftsverkehr bei Zahlungsverzug des Schuldners eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 40,00 € an. Seitdem der Gesetzgeber 2014 diese Vorschrift eingeführt hat, ist in der arbeitsrechtlichen Literatur und in der Rechtsprechung folgende Frage umstritten. Können auch Arbeitnehmer bei verspäteter Vergütungszahlung von dem Arbeitgeber die Verzugspauschale verlangen?

Die Erfurter Richter lehnten dies ab und begründen ihre durchaus praxisgerechte Entscheidung wie folgt:

Der § 12 a Absatz 1 Satz1 ArbGG schließe als Spezialregelung nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch (der Anwaltskosten) der obsiegenden Parteien der 1. Instanz aus, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung. Und als solcher sei auch der Anspruch auf Verzugspauschalen nach § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB einzuordnen.

 

Folgen für die Praxis:

Für die Praxis bringt die BAG-Entscheidung endlich Klarheit: Die 40,00 € Verzugspauschale spielen im Arbeitsrecht künftig keine Rolle mehr.

Dagegen spricht auch nicht die Formulierung, dass § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB grundsätzlich auch Anwendung finde, wenn der Arbeitgeber sich mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet.

 

René Illgen
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 43/2018

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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