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Insolvenzrechtsreform Teil 2: Regierungsentwurf beschlossen – auch Schutz von Mitgliedern in Wohnungsgenossenschaften angestrebt

Nach dem bereits verabschiedeten Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) legte das Bundesministerium der Justiz im Februar 2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vor. Wir haben bereits mit der Aktuellen Information 08/2012 vom 27.02.2012 berichtet.

Am 18.07.2012 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte in der Fassung vom 12.07.20012 beschlossen. Dieser ist Teil eines dreistufigen nationalen Reformplans, der mit der Neujustierung der Konzerninsolvenz seinen Abschluss finden wird.

Wie bereits berichtet ist besonders der hierbei angestrebte Schutz von Mitgliedern in Wohnungsgenossenschaften zu beachten. Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen danach künftig in der Insolvenz – ähnlich wie derzeit bereits Mieter – vor dem Wohnungsverlust infolge Kündigung der Mitgliedschaft durch den Insolvenzverwalter geschützt werden. Der geplante neue § 67 c GenG-E sieht vor, dass die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft nicht gekündigt werden darf, wenn der Anteilswert einen Betrag von 4 Nettokaltmieten oder 2.000,00 € nicht übersteigt. Übersteigt das Anteilsguthaben den genannten Höchstbetrag soll das Kündigungsrecht dahingehend beschränkt werden, dass die den Höchstbetrag übersteigenden Anteile wie freiwillige Anteile gekündigt werden können, eine Kündigung der Mitgliedschaft insgesamt aber ausgeschlossen bleibt. Damit trägt der Entwurf sowohl den Interessen der Insolvenzgläubiger, als auch des Schuldners und seines Vermieters Rechnung.

Die Neuregelung soll auch nach dem Regierungsentwurf im Rahmen der Zwangsvollstreckung gelten.

Wir halten Sie selbstverständlich weiterhin informiert.

Jacqueline Klemd
Rechtsanwältin