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Haftung eines Baumeigentümers für herabfallende Früchte

Nach Ansicht des AG Frankfurt im Urteil vom 11.10.2017, Az. 32 C 365/17, haftet ein Hauseigentümer nicht für Schäden an geparkten Fahrzeugen durch herabfallende Wallnüsse von Wallnussbäumen, die über die Grundstücksgrenze des Nachbarn ragen.

Im entschiedenen Fall ragten die Äste des Wallnussbaumes ca. 1,5 m auf das Nachbargrundstück. Dort hatte der Kläger sein Fahrzeug abgestellt. Zwar schnitt der Nachbar den Wallnussbaum regelmäßig zurück. Durch starke Winde seien jedoch Äste und Nüsse des Baumes auf das klägerische Fahrzeug gefallen und hätten entsprechende Beschädigungen verursacht. Der Kläger begehrte Schadenersatz in Höhe von ca. 3.000 €.

Nach Ansicht des Amtsgerichts müsse jedermann im Herbst bei einem Wallnussbaum mit dem Herabfallen von Früchten rechnen, weil dies eine natürliche Gegebenheit sei. Das Wachsen von Bäumen in Städten liege zudem im Interesse der Allgemeinheit. Wer unter einem Nussbaum parke, übernehme das allgemeine natürliche Lebensrisiko.

Ebenso entschied bereits das AG Chemnitz in einem Fall, in dem ein Mieter einen Stellplatz direkt vor dem Balkon der von ihm gemieteten Wohnung gemietet hatte. Die Stellplätze waren viele Jahre nach Einzug des Mieters in die Wohnung erst angelegt worden. Er befand sich direkt neben einem Kastanienbaum, welcher ebenfalls lange vor Errichtung des Stellplatzes dort angepflanzt worden war und auch bereits ein beträchtliches Alter erreicht hatte. Gegen dieses Urteil ging jedoch der Mieter in Berufung und das LG Chemnitz vertrat tatsächlich in der Berufungsverhandlung die Ansicht, dass ein durchschnittlich gebildeter Mieter nicht mit Schäden durch herabfallende Kastanien rechnen müsse, wenn er sein Fahrzeug unter einem Kastanienbaum parke. Aufgrund dessen ist zu empfehlen, vorsorglich in entsprechende Stellplatzmietverträge Hinweise aufzunehmen, die die beeinträchtigte Beschaffenheit des Stellplatzes in einem vergleichbaren Fall als vertragsgemäß vereinbaren.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 18/2018

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz