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Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand: Antragsfrist für Kalenderjahr 2011 endet zum 31.03.2012

Nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.04.2007 (Az.: BVerwG GmS-OGB 1.07) der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs im Beschluss vom 13.09.2006 (Az.: II R 5/05) zur Frage des Grundsteuererlasses bei strukturellem Leerstand bei Mietwohngrundstücken angeschlossen hat, ist es nunmehr einhellige Auffassung, dass struktureller Leerstand und die damit verbundene Ertragsminderung zu einem Grundsteuererlass nach § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) führt. Bereits mit Wirkung für das Jahr 2008 hatte der Gesetzgeber die Wertgrenzen des § 33 GrStG geändert. Eine Klage gegen einen aufgrund der geänderten Vorschrift erlassenen Bescheid, in der die unzulässige Rückwirkung der geänderten Vorschrift gerügt worden ist, ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden.

Um einen Grundsteuererlass für das Jahr 2011 zu erhalten, sollte bis spätestens 31.03.2012 ein Erlassantrag gestellt werden. Entsprechende Musterschreiben nach der seit 2009 geltenden neuen Fassung des § 33 GrStG haben wir in unserem Service-Bereich für Sie zur Verfügung gestellt.

Jacqueline Klemd
Rechtsanwältin