FG Berlin-Brandenburg: Betrieb von Photovoltaikanlagen kann steuerschädlich sein
Das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 13.12.2011 (Az.: 6 K 6181/08) hat entschieden, dass der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf dem Dach einer Immobilie einer günstigen gewerbesteuerlichen Behandlung von Wohnungsunternehmen entgegensteht, wenn der produzierte Strom gegen Vergütung in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird.
Sachverhalt
Der klagende Eigentümer eines bebauten Grundstückes hatte auf den Dächern des vermieteten Gebäudes zwei Photovoltaikanlagen installieren lassen. Der damit produzierte Strom wurde nicht für den Betrieb des Gebäudes genutzt, sondern gegen Vergütung in das allgemeine Stromnetz eingespeist. Das Finanzamt gewährte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG nicht, da nach seiner Auffassung der Betrieb einer Photovoltaikanlage keine mit der Vermietungstätigkeit zusammenhängende Nebentätigkeit sei, sondern eine Tätigkeit mit gewerblichem Charakter. Der klagende Eigentümer hingegen vertrat die Auffassung, dass durch die Lieferung des Stroms nur an einen Netzbetreiber keine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr vorläge. Außerdem habe die Einspeisevergütung weniger als 5 % der gesamten Einnahmen ausgemacht.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied zugunsten der Finanzbehörde. Zur Begründung führte das Gericht an, dass Kapitalgesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, gewerbesteuerrechtlich besser gestellt werden sollen, als solche, die einer originär gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Durch diese Regelung sollen Wohnungsunternehmen anderen Steuerpflichtigen gleichgestellt werden, die ebenfalls nur Grundstücksverwaltung betreiben und nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Diese Vergünstigung soll dann nicht gewährt werden, wenn das Wohnungsunternehmen noch anderen Tätigkeiten nachgeht, die nicht zwingend mit der Nutzung und Verwaltung des Grundbesitzes zusammenhängen. Das Finanzgericht sah im Betrieb der Photovoltaikanlagen und der Einspeisung des Stroms ins Netz eine solche andere Tätigkeit. Dass die Einnahmen daraus nur etwa 5% der gesamten Einnahmen ausmachte, sah es dabei nicht maßgeblich an.
Praxistipp
In Anbetracht dieser Rechtsprechung sollte vor der Errichtung und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen sowie der Einspeisung in das Stromnetz dringend geprüft werden, welche Ausgestaltung in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht die günstigste ist. In Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer sind wir Ihnen hierbei gern behilflich.
Jacqueline Klemd
Rechtsanwältin