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Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung

Der Freistaat Bayern hat am 18.09.2018 in der Bunderatsdrucksache 462/18 einen Entwurf einer Verordnung zum Zwecke der flächensparenden Errichtung von Stellplätzen und Garagen im Bundesrat eingebracht verbunden mit dem Antrag, diesen in der Sitzung am 21.09.2018 zu erörtern. Er sieht vor, dass in § 12 der Baunutzungsverordnung eine Regelung eingefügt wird, wonach Stellplätze und Garagen für bauliche Nutzungen nur in Garagengeschossen unterhalb der Geländeoberfläche oder in mehrgeschossigen Gebäuden errichtet werden dürfen, soweit nach landesrechtlichen Vorschriften für das Vorhaben mindestens 30 Stellplätze erforderlich sind.

Hintergrund des Verordnungsentwurfes ist der zunehmende Flächenverbrauch in Städten. Derzeit gibt es eine ähnliche Möglichkeit in § 12 Abs. 4 BauNVO, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass die Stellplatzerrichtung nur in Geschossen oder unterirdisch zulässig ist. Voraussetzung dafür ist jedoch bislang, dass die Gemeinde besondere städtebauliche Gründe vorweisen könne. Diese Einschränkung soll zukünftig entfallen.

Mit der Verordnungsreform ist also angestrebt, den Gemeinden eine größere Flexibilität für eine entsprechende Normierung einzuräumen. Aus dem Verordnungsentwurf ergibt sich nicht, dass zwingend zukünftig jedes Bauvorhaben, das die entsprechende Stellplatzzahl erfordert, nur unterirdisch zulässig wäre.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 39/2018

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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