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Entscheidung des Landgerichts Chemnitz zur Klausel im Mustermietvertrag der Kanzlei bzgl. Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche aus Wohnungsrückgabe

Im Mustermietvertrag der Kanzlei ist unter § 14 folgende Regelung enthalten

„§ 14 Verjährung von Ersatzansprüchen des Wegnahmerechts; Folgen der

Verletzungen von Meldepflichten

  1. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren abweichend von § 548 BGB in einem Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.
  2. Die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme von Einrichtungen verjähren abweichend von § 548 BGB in einem Jahr ab Beendigung des Mietverhältnisses.
  3. Mieter und Vermieter sind verpflichtet, dem anderen Vertragspartner jeweils eine neueAdresse mitzuteilen und dem zuständigen Meldeamt bzw. Register spätestens im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache bekannt zu geben. Werden diese Pflichten verletzt, so dass der andere die Adresse nicht in Erfahrung bringen kann, wird die Verjährung gehemmt. Das heißt, dass der Zeitraum, in dem der andere Vertragspartner die neue Adresse nicht kennen kann, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Der Anspruchsinhaber ist berechtigt und verpflichtet, einmal jährlich eine Einwohnermeldeamts-/ Registeranfrage zu wiederholen. Der nicht auffindbare Vertragspartner ist verpflichtet, die Kosten dieser Anfragen zu erstatten. Die Hemmung wegen dieser Nichterreichbarkeit des Vertragspartners endet aber spätestens drei Jahre nach Herausgabe der Mietsache.“

Das Landgericht Chemnitz hat unter Aktenzeichen 6 T 246/12 eine Entscheidung des Amtsgerichts Chemnitz unter dessen Aktenzeichen 18 C 1502/11 durch Beschluss vom 01.06.2012 bestätigt und sich darin zur Wirksamkeit der von der Kanzlei herausgegebenen Verjährungsklausel bekannt. Aus den Gründen wird wie folgt zitiert:

„Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die vorliegende vertragliche Verlängerung der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB auf ein Jahr zulässig ist. Dies liegt im Rahmen der auch für AGB für zulässig gehaltenen Verlängerung der Verjährungsfrist auf drei Jahre – Regelverjährung – […]. Das Beschwerdegericht folgt dieser Auffassung, da es sich vorliegend um keine einseitige, nur zugunsten des Vermieters geltende Verlängerung der Verjährungsfrist handelt (BGH, NJW 86, 1609; LG Frankfurt, NJW RR 2011, 952) und auch eine zeitlich angemessene Begrenzung in der Vereinbarung enthalten ist. Die Verjährungsregelung hält damit die Schranken des § 207 BGB ein und benachteiligt die Beklagte nicht unangemessen. Auf den Inhalt des Mietvertrages unter § 11 Ziffer 1 und 3 des Mietvertrages wird Bezug genommen. Sie ist damit auch mit dem Leitbild des mietvertraglichen Verjährungsrechts vereinbar.“

Wir regen nochmals eine Prüfung der in den Unternehmen verwendeten Vertragsmuster an.

Noreen Walther
Rechtsanwältin