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Einwendungsfrist gegen Preisänderung bei unwirksamer Preisänderungsvereinbarung

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 14.03.2012, Aktenzeichen VIII ZR 113/11, mit den Auswirkungen der Unwirksamkeit von Preisänderungsvereinbarungen in Energieversorgungsverträgen auseinandergesetzt und die Kundenrechte erheblich beschränkt.

Sachverhalt

Der Kläger hatte im Jahr 1981 mit einem Erdgasversorger einen Sonderkundenvertrag geschlossen in dem eine unwirksame Preisänderungsvereinbarung enthalten war.

Wegen der Unwirksamkeit der Preisänderungsvereinbarung forderte der Kläger die anteilige Rückzahlung der bezahlten Erdgaspreise, soweit diese den ursprünglich im Jahre 1981 vereinbarten Preis überstiegen.

Entscheidung

Der BGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB  zu einer Regelungslücke führt, da die Parteien für den Fall, dass sie die Unwirksamkeit befürchtet hätten eine Regelung für den Fall der Unwirksamkeit getroffen hätten.

Diese Regelungslücke kann nach Auffassung des BGH im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Diese führt im Ergebnis dazu, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.

Praxistipp

Die Entscheidung bezieht sich in ihrer Begründung weitgehend auf die Regelungen aus dem Bereich der Gas- und Stromversorgung (Energiewirtschaftsgesetz, StromGVV und GasGVV) und kann daher nicht ohne Weiteres auch auf andere Rechtsgebiete übertragen werden. Dennoch wird eine Anwendung u.a. auf die Fernwärmeversorgung sicher diskutiert werden müssen.

Die angenommene Dreijahresfrist führt dazu, dass jetzt nur noch Preiserhöhungen angegriffen werden können, die ab dem Jahranfang 2009 erfolgt sind und sich in Jahresrechnungen seit dem Jahr 2009 niedergeschlagen haben.

Es wird empfohlen, nach einer Prüfung der Wirksamkeit der Preisänderungsklauseln zunächst nachzuvollziehen, welche Auswirkungen der Einwand tatsächlich hat. Anfang 2009 waren die Energielieferpreise relativ hoch und der Einwand der Unwirksamkeit könnte zu einer Festschreibung der Preise auf einem relativ hohen Niveau führen. Im Laufe des Jahres 2009 sind die Energiepreise im Nachgang zum Verfall des Heizölpreises gefallen, so dass sich im Einzelfall der unbedachte Einwand der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel  sogar negativ auswirken kann.

Zur Verdeutlichung des Preisverlaufs verweisen wir auf den Preisverlauf beim leichten Heizöl, an den mit etwa halbjährlicher Verzögerung ein großer Teil der Gas und Fernwärmepreise gekoppelt sind.

Abb.: Preis für leichtes Heizöl nach dem Statistischen Bundesamt

Martin Alter
Rechtsanwalt